LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Hürden für den Ausschluss straffälliger Migranten vom subsidiären Schutz präzisiert. Ausländer müssen dafür nicht zwingend wegen einzelner besonders schwerer Straftaten verurteilt worden sein. Auch eine Vielzahl erheblicher Rechtsverstöße kann ausreichen, wenn sie in der Gesamtschau eine Gefahr für die Allgemeinheit begründet.
Nach dem Asylgesetz ist ein Ausländer vom subsidiären Schutz ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass diese Gefahr nicht nur aus schweren Einzeltaten folgen muss. Konkret ging es um einen Syrer, der bereits im Juni 2017 aus Deutschland ausgewiesen worden war. Danach wurde er wiederholt straffällig. In mehr als zehn Fällen verurteilten Gerichte ihn wegen Körperverletzung zu Geld-, Jugend- und Freiheitsstrafen.

Signal an straffällige Migranten
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Antrag auf subsidiären Schutz im Oktober 2018 ab. Das Verwaltungsgericht Freiburg stellte sich zunächst hinter den Syrer und verpflichtete das Amt, ihm den Schutzstatus zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hob diese Entscheidung später auf und wies die Klage ab. Dabei bleibt es nun. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Syrers zurück.
Die Richter beanstandeten nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Gesamtheit der Rechtsverstöße als ausreichend ansah, um eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit festzustellen. Nach der Entscheidung können auch Delikte, die für sich allein noch nicht schwer genug wären, in der Summe den Ausschluss vom subsidiären Schutz rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass sie grundlegende gesellschaftliche Interessen beeinträchtigen oder den Rechtsfrieden erheblich stören.
Der Syrer bleibt damit vom subsidiären Schutz ausgeschlossen. (rr)






