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Pressefreiheit: Gericht verpflichtet BVG zur Fortsetzung von „Nius“-Werbung

Pressefreiheit: Gericht verpflichtet BVG zur Fortsetzung von „Nius“-Werbung

Pressefreiheit: Gericht verpflichtet BVG zur Fortsetzung von „Nius“-Werbung

BVG-Bus: muss wieder mit „Nius“-Werbebanner durch Berlin fahren. Foto: IMAGO / Stefan Zeitz
BVG-Bus: muss wieder mit „Nius“-Werbebanner durch Berlin fahren. Foto: IMAGO / Stefan Zeitz
BVG-Bus: fährt demnächst wieder mit „Nius“-Werbung. Foto: IMAGO / Stefan Zeitz
Pressefreiheit
 

Gericht verpflichtet BVG zur Fortsetzung von „Nius“-Werbung

Im Eilverfahren entscheidet das Berliner Verwaltungsgericht für die Wiederaufnahme der „Nius“-Kampagne – und untersagt den landeseigenen Verkehrsbetrieben, Äußerungen von Julian Reichelt als rechtswidrig zu bezeichnen.
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BERLIN. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Montag die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) im Eilverfahren dazu verpflichtet, die Werbekampagne des Online-Nachrichtenportals „Nius“ auf ihren Verkehrsflächen fortzusetzen. „Die Antragstellerin (gemeint ist ‘Nius’, Anm. d. Red.) habe Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des „Nius“-Chefredakteurs Julian Reichelt nicht länger als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, dass „Nius“ einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG habe. Die gebuchte Werbung auf einem Doppeldeckerbus und in U-Bahnen erfülle die von der BVG festgelegten Voraussetzungen und sei durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Folglich müssten die BVG-Werbepartner „binnen drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses“ angewiesen werden, die Kampagne fortzusetzen.

Die Befürchtung der BVG, die Werbeaktion könnte zu Gewalttaten gegen ihre Einrichtungen oder zu Störungen des Betriebsablaufs führen, rechtfertige den Abbruch der Werbung nicht. Solche Sicherheitsbedenken könnten einen Ausschluss von der Werbeflächennutzung nur dann begründen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden. Dafür habe die BVG im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgelegt.

„Nius“-Werbebus wurde von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt

„Nius“ hatte im April beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung auf einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung in U-Bahnen gebucht. Nach Beginn der Kampagne kam es zu heftigen öffentlichen Reaktionen, darunter Aufrufen in sozialen Medien zu Sachbeschädigungen und Betriebsstörungen. Ein mit „Nius“-Werbung versehener Bus wurde zeitweise von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt.

Die BVG hatte die Kampagne Anfang Juni „mit sofortiger Wirkung“ beendet, nachdem Reichelt einen sarkastischen Beitrag auf der Plattform X veröffentlicht hatte, in dem es auf einer bearbeiteten Werbetafel hieß: „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ Die landeseigene Verkehrsgesellschaft sah darin „nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit“ überschritten. Ihre Werbeflächen müssten „grundsätzlich diskriminierungsfrei zur Verfügung“ gestellt werden.

Gericht verpflichtet BVG zu eigener Pressemitteilung

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation von Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der „Nius“ vertrat. Die BVG könne sich als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht selbst auf Grundrechte berufen, um die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne mit dem Schutz ihres unternehmerischen Ansehens zu rechtfertigen. Die veröffentlichte Werbung ist demzufolge von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt.

Zusätzlich untersagte das Gericht der BVG, die Äußerungen Reichelts zur Zweigeschlechtlichkeit weiterhin als offensichtlich rechtswidrig darzustellen. Reichelt habe damit die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschritten. Die Richter wiesen die BVG an, selbst eine entsprechende Pressemitteilung zu verfassen, um ihre rechtswidrigen Äußerungen über Reichelt klarzustellen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (rsz)

BVG-Bus: fährt demnächst wieder mit „Nius“-Werbung. Foto: IMAGO / Stefan Zeitz
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