HAMBURG. Die Kündigung einer Gender-Kritikerin durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie war rechtswidrig. Das bestätigte am Donnerstag auch das Landesarbeitsgericht Hamburg. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht entsprechend geurteilt und das Bundesamt aufgefordert, die Abmahnungen und die Entlassung zurückzunehmen; das Bundesamt legte dagegen Berufung ein.
Die Mitarbeiterin hatte sich geweigert, in einer Strahlenschutzanweisung vollständig zu gendern und an einer Stelle eine Konkretisierung in den Entwurf einzuarbeiten. Das Bundesamt mahnte die Chemikerin ab und entließ sie schließlich fristlos. Die Anwältin der Entlassenen betonte, ihre Mandantin sehe das Gendern kritisch, da Sprache dadurch nicht mehr für alle verständlich sei.

Anweisung zum Gendern durchaus möglich
Das Landesarbeitsgericht urteilte nun laut Legal Tribune Online, im vorliegenden Fall sei das Problem gewesen, daß die inhaltliche Anpassung der Strahlenschutzanweisung gar nicht in den Aufgabenbereich der Mitarbeiterin gefallen sei. Deshalb habe der Arbeitgeber sie auch nicht entsprechend instruieren dürfen. Allerdings stellte das Gericht demnach gleichzeitig klar, daß das Amt an sich durchaus befugt sei, Mitarbeiter zum Gendern in einem Dokument wie der Strahlenschutzanweisung zu verpflichten.
Die Entlassene zeigte sich dennoch über das Urteil erfreut. „Näheres zur persönlichen Bedeutung und eine Spekulation über die Zukunft sind allerdings erst möglich, wenn jeweils das Urteil in vollständig abgefaßter Form vorliegt und es rechtskräftig geworden ist“, betonte sie. Walter Krämer, Vorsitzender des Vereins Deutsche Sprache (VDS), nannte die Entscheidung „ein Urteil für gesunden Menschenverstand“. Der VDS hatte die Klage finanziell unterstützt.
Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich. Das Bundesamt könnte allerdings Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht erheben. (ser)





