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Niedersächsisches Verwaltungsgericht urteilt: Stadt durfte Anti-AfD-Flyer unterstützen

Niedersächsisches Verwaltungsgericht urteilt: Stadt durfte Anti-AfD-Flyer unterstützen

Niedersächsisches Verwaltungsgericht urteilt: Stadt durfte Anti-AfD-Flyer unterstützen

Richterhammer und AfD-Logo: Neutralitätsgebot ausgehebelt. Foto: picture alliance / ZB | Sascha Steinach
Richterhammer und AfD-Logo: Neutralitätsgebot ausgehebelt. Foto: picture alliance / ZB | Sascha Steinach
Richterhammer und AfD-Logo: Neutralitätsgebot ausgehebelt. Foto: picture alliance / ZB | Sascha Steinach
Niedersächsisches Verwaltungsgericht urteilt
 

Stadt durfte Anti-AfD-Flyer unterstützen

Bisher galt, dass staatliche Organisationen sich parteipolitisch neutral verhalten müssen. Ein Urteil aus Niedersachsen hebt das nun aus den Angeln und erlaubt einer Stadt, mit offiziellem Logo Stimmung gegen die AfD zu machen.
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LÜNEBURG. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Stadt Buchholz in der Nordheide ein Anti-AfD-Flugblatt unterstützen durfte. Damit wies es eine Klage des AfD-Kreisverbandes Harburg-Land gegen die Aktion ab.

Hintergrund ist ein Aufruf für die Kundgebung „Demokratie verteidigen – Gemeinsam gegen Rechtsextremismus!“, die Anfang 2024 als Reaktion auf die angeblichen Enthüllungen des selbsternannten Recherche-Kollektivs Correctiv zum Potsdamer Treffen stattgefunden hatte. In dem Flyer, auf dem sich auch das offizielle Logo der Stadt befand, wurde ausdrücklich auch die AfD erwähnt.

Gericht rechtfertigt Benachteiligung der AfD

Konkret hieß es auf dem Flugblatt: „Seit Jahren radikalisiert sich die AfD in aller Öffentlichkeit und ihre Umfragewerte steigen. Verfassungsschutzpräsident Haldenwang ruft im Interview die ’schweigende Mehrheit’ der Gesellschaft auf, für die Demokratie einzustehen.“ Zudem wurde auf dem Flugblatt behauptet, es seien bei dem Treffen „grundgesetzwidrige Pläne zur zwangsweisen Deportation von deutschen Bürgern im Falle einer Machtübernahme besprochen worden“. Mehrere Teilnehmer des Potsdamer Treffens sind mittlerweile juristisch erfolgreich gegen solche Aussagen vorgegangen.

Die AfD sah in der Unterstützung durch die Stadt und der ausdrücklichen Erwähnung der Partei eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit und der staatlichen Neutralitätspflicht. Das Gericht räumte zwar ein, „dass die Unterstützung des Flugblatts die Chancengleichheit der AfD berühre“, dies sei jedoch gerechtfertigt gewesen. „Maßgeblich für die Entscheidung war, dass das Flugblatt schwerpunktmäßig das Einstehen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung thematisiere und der Parteibezug demgegenüber von untergeordneter Bedeutung“ gewesen sei, teilte das Gericht mit.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Da Kommunen die Aufgabe zukomme, „für die demokratischen Grundwerte einzutreten“, sei es rechtmäßig, „in diesem Kontext auch auf aktuelle Entwicklungen innerhalb der AfD hinzuweisen“. Diese ließen sich durch vorliegende Verfassungsschutzberichte und frühere Gerichtsurteile sachlich belegen, behauptete das Gericht.

Bisher galt in Deutschland, dass sich staatliche Organisationen nicht parteipolitisch betätigen dürfen. So urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Verbreitung von AfD-kritischen Äußerungen von Ex-Kanzlerin Angela Merkel (CDU) über die Webseite der Bundesregierung rechtswidrig war und die AfD in ihren Grundrechten verletzt habe (JF berichtet). Mit dem jetzigen Urteil aus Lüneburg, das noch nicht rechtskräftig ist, könnten Städte und Gemeinden künftig deutlich aggressiver Position gegen die AfD beziehen. (ho)

Richterhammer und AfD-Logo: Neutralitätsgebot ausgehebelt. Foto: picture alliance / ZB | Sascha Steinach
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