BERLIN. Das Landgericht Berlin hat scharf mit dem Correctiv-Bericht „Geheimplan gegen Deutschland“ abgerechnet, der im Januar 2024 Massendemonstrationen mit zahlreichen Spitzenpolitikern von CDU, SPD, Grünen und Linken auslöste. In der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung, die der JUNGEN FREIHEIT vorliegt, heißt es, die wichtigste Passage des Textes, auf die sich die Empörung bezog, sei „nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig“.
Diese Falschbehauptung lautet: „Es bleiben zurück: ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen.“
Geklagt hatte die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy, die bei dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ vor mehr als zwei Jahren dabei war (die JF berichtete). Vertreten wurde sie von Rechtsanwalt Carsten Brennecke von der Kanzlei Höcker. Die Politikerin gewann in allen Klagepunkten. Verurteilt wurde nicht nur Correctiv, sondern auch dessen Chefredakteure Justus von Daniels und Anette Dowideit sowie der leitende Redakteur Marcus Bensmann und die Reporter Jean Peters und Gabriela Keller.
Correctiv verschwieg wesentlichen Punkt
Seit Jahren war unstrittig, dass die zentrale Behauptung falsch ist. Denn Correctiv hatte bereits in einem früheren Gerichtsverfahren zugegeben, dass der in Potsdam vortragende Martin Sellner keinen Zweifel daran gelassen hatte, dass deutsche Staatsbürger nicht ausgewiesen werden könnten und dieser das auch anerkenne.
Die Frage war allerdings, ob die Correctiv-Behauptung als Meinungsäußerung zulässig ist. Dieser Argumentation des selbsternannten Rechercheportals folgten die Richter nicht. Dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handele, zeige unter anderem der Einleitungssatz: „Es bleiben zurück“.
Außerdem habe Correctiv verschwiegen, dass Sellner auf dem Treffen nachweislich erklärte, deutsche Staatsbürger könnten nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden.
Die Richter meinen, dieses Verschweigen sei „wesentlich“. Denn damit wurde dem Text „ein vollständig anderes Gewicht“ gegeben. Und das betreffe vor allem Teilnehmer wie Gerrit Huy. Bei einem Treffen dabei gewesen zu sein, auf dem kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger vorgestellt wurde, „ist nicht, jedenfalls aber erheblich weniger ehrenrührig als die Teilnahme an einer Veranstaltung, bei der gerade das der Fall war“.
Bezug auf Wannseekonferenz verletzt Sorgfaltspflicht
Besonders belastend für Correctiv sei, dass es zur vollständigen Berichterstattung im Rahmen der wahrheitsgemäßen Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen sei, weil der Artikel ausdrücklich Bezug nahm auf die Wannseekonferenz, bei der die Nazis 1942 die Judenvernichtung beschlossen. Dies sei geeignet „die öffentliche Reputation der Veranstaltungsteilnehmer dauerhaft zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören“.
Die Richter bezeichnen die Correctiv-Formulierung „Ausweisung deutscher Staatsbürger“ sehr deutlich als „aus der Luft gegriffen“. Für diese Behauptung fehle „jeder tatsächliche Anhaltspunkt“.
Neben der – wie es Rechtsanwalt Carsten Brennecke gegenüber der JF wertete – „glatt gelogenen“ Behauptung über den „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“, verbot das Gericht auch die im selben Satz folgende Erklärung: „also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“.
Es sieht darin die „Bewertung eines angeblichen Sachverhalts, der sich nicht so wie behauptet zugetragen hat“. Und daher bestehe in diesem Fall auch „kein grundrechtlich geschütztes Interesse“ – also die Meinungsfreiheit, mit der sich Correctiv stets aus seinen Falschbehautungen herauszureden versuchte.
Auch Aussage über Vosgerau verboten
Die Richter untersagten Correctiv darüber hinaus diese Aussage über den Staatsrechtler Ulrich Vosgerau: „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.“ Auch hier war unstrittig, dass es Sellners „Ausbürgerungsidee“ nie gegeben hat. Mit der Formulierung sollte eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Geschehen und der Erinnerungsdarstellung Vosgeraus zum Ausdruck gebracht werden, urteilt das Gericht. Aber niemand kann sich an etwas erinnern, das nicht stattgefunden hat.
Rechtsanwalt Brennecke erklärte: „Die jetzt ergangene Urteilsbegründung ist für die sogenannte ‚Recherche‘ Correctivs vernichtend. Denn das Gericht bestätigt: Correctiv hat in seiner Potsdam-Geschichte gelogen. Nach dem Verbot bleibt von dem Bericht am Ende nichts Substantielles übrig.“

Darüber hinaus verboten die drei Richter der Berliner Pressekammer Correctiv mehrere andere Passagen. Correctiv und die mitverurteilten Redakteure gehen gegen das Urteil in Berufung.






