BERLIN. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat einen härteren Kurs gegenüber wehrpflichtigen Männern aus der Ukraine angekündigt. Sie sollen künftig nicht mehr automatisch unter die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie fallen, sagte der CSU-Politiker der „Welt am Sonntag“.
Damit stellt Dobrindt die bisherige Sonderregel für ukrainische Kriegsflüchtlinge infrage. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges erhalten Ukrainer in der EU pauschal Schutz, ohne ein reguläres Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
Genau diese Regel soll nach Dobrindts Vorstellung für wehrpflichtige Männer nicht mehr gelten. Den Vergleich mit syrischen Migranten wies der Innenminister zurück. „Wir reden hier von vollkommen unterschiedlichen Situationen“, sagte Dobrindt. Ukrainer hätten bislang nach der Massenzustrom-Richtlinie pauschal Schutz erhalten. Bei Syrern als Bürgerkriegsflüchtlingen habe es dagegen „immer Einzelfallprüfungen im Rahmen des Asylverfahrens“ gegeben.
Dobrindt: Ukrainer mit Syrern nicht zu vergleichen
Für Männer aus der Ukraine bleibe der Asylweg zwar grundsätzlich offen. Entscheidend sei aber ein anderer Punkt, betonte Dobrindt: „Flucht vor Wehrpflicht ist kein Asylgrund.“ Auf den Einwand, in der Ukraine herrsche Krieg, während der Bürgerkrieg in Syrien nicht mehr andauere, blieb Dobrindt bei seiner Linie. Wenn die Massenzustrom-Richtlinie auf wehrpflichtige Männer nicht mehr zutreffe und ein positives Asylverfahren nicht infrage komme, gebe es eine „logische Konsequenz“.
Diese Konsequenz sei die Ausreisepflicht in die Ukraine. Politisch halte er das für angebracht, sagte der Innenminister. Deutschland unterstütze die Ukraine maßgeblich militärisch, damit das Land seinen Widerstand gegen den russischen Angriffskrieg organisieren könne.
Mit dem syrischen Bürgerkrieg sei diese Lage nicht vergleichbar, sagte Dobrindt. Damit macht der CSU-Politiker deutlich, dass er den Schutzstatus junger Ukrainer nicht länger allein aus der Kriegslage ableiten will. Für wehrpflichtige Männer soll künftig entscheidend sein, ob sie persönlich einen Asylgrund geltend machen können. (rr)







