KARLSRUHE. Der Bundestag erhält vorerst keine weiteren Informationen zu Fragen möglicher Visaerteilungen mit gefälschten Pässen. Das Bundesverfassungsgericht verwarf eine entsprechende Organklage eines AfD-Abgeordneten wegen fehlender Substantiierung. Es fehle an „einer hinreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten“, urteilte der Zweite Senat in dem heute veröffentlichten Beschluß.
Der Abgeordnete Stefan Keuter wollte von der Bundesregierung wissen, ob die damalige Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne) über eine angebliche Weisung zum erteilen von Visa mit gefälschten afghanischen Pässen informiert war. Seine Kleine Anfrage beantwortete die Bundesregierung mit Verweis auf frühere Unterlagen, die Keuter jedoch im Verfahren nicht vorlegte.
Im Verfahren scheiterte der Abgeordnete daran, seine Rüge ausreichend zu begründen. Für eine Substantiierung hätte er darlegen müssen, warum die Antwort der Bundesregierung seine Rechte verletzen könnte und welche Informationen konkret fehlten. Da er selbst die maßgebliche Bundestagsdrucksache nicht vorlegte und seinen Vorwurf nicht nachvollziehbar herleitete, sah das Gericht keinen Ansatz für eine Prüfung.
Bundesregierung widerspricht Visa-Vorwürfen
In der von Keuter beanstandeten Antwort machte die Bundesregierung zunächst deutlich, daß ihr keine Fälle bekannt seien, in denen gefälschte Reisepässe visiert worden seien. Zugleich verwies sie darauf, daß ein Paß mit Fälschungsmerkmalen rechtlich nicht visierfähig sei.
Darüber hinaus zeichnete sie ein anderes Bild der angeblichen Weisung zum Visieren eines gefälschten Passes. Die in den Medien thematisierte E-Mail des Auswärtigen Amtes habe sich nicht auf die Eintragung eines Visums in einen gefälschten Paß bezogen, sondern auf einen Einzelfall zum Familiennachzug. Der minderjährige Antragsteller habe aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs Anspruch auf ein Visum gehabt, weshalb bei Mängeln am Paß ein Verfahren zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer eingeleitet worden sei.
Die Karlsruher Richter hoben hervor, daß Keuter diese Differenz zwischen seiner Annahme eines Visums in einem gefälschten Dokument und der Darstellung der Bundesregierung nicht aufgriff. Auch die von ihm angeführten allgemeinen Maßstäbe zum Fragerecht ließen keinen Bezug zum konkreten Sachverhalt erkennen. Das Gericht stellte klar, daß bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung plausibel darzulegen gewesen wäre. Daran fehlte es. (sv)





