KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage der AfD-Fraktion gegen die Zuteilung des sogenannten Otto-Wels-Saals abgewiesen. Die Richter entschieden, daß die AfD keinen Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal des Bundestages als eine Art „Silbermedaille“ habe. Der Ältestenrat habe die Säle rechtmäßig verteilt (JF berichtete). Die AfD muß damit in den ihr zugewiesenen kleineren Räumen bleiben.
Die AfD hatte geltend gemacht, der ihr zugeteilte Saal sei für eine Fraktion ihrer Größe ungeeignet (JF berichtete). Mit 151 Abgeordneten verfüge sie dort über lediglich 1,66 Quadratmeter pro Person, während die SPD-Fraktion deutlich mehr Platz nutze. Der Parlamentarische Geschäftsführer Bernd Baumann sprach von einer massiven Einschränkung der parlamentarischen Arbeitsfähigkeit und warf den übrigen Fraktionen eine politisch motivierte Benachteiligung vor.
»Weniger Platz als in einer Schweinehaltung« Abgeordnete der AfD inspizieren ihren neuen Fraktionssaal zum ersten Mal und verlassen ihn auch sogleich. pic.twitter.com/W5mkj6N5oH
— JUNGE FREIHEIT (@jungefreiheit) May 20, 2025
Zur Untermauerung ihrer Klage legte die AfD ein juristisches Gutachten vor (JF berichtete), das den Sitzungssaal als sicherheitsrechtlich und funktional unzureichend einstufte. Kritisiert wurden unter anderem mangelhafte Fluchtwege, brandschutzrechtliche Defizite sowie fehlende Arbeitsplätze für Mitarbeiter. Zudem verwies die Fraktion darauf, daß die Bundestagsverwaltung statt eines größeren Saals sogar eine Verkleinerung der Tische in Betracht gezogen habe, um mehr Abgeordnete unterzubringen.
AfD habe kein Anspruch auf zweitgrößten Saal
Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht. Der Zweite Senat stellte klar, daß der verfassungsrechtliche Status von Fraktionen lediglich ihre Arbeitsfähigkeit sichere, nicht aber ein Recht auf bestimmte oder größere Sitzungssäle begründe. Die Richter wiesen ausdrücklich die Vorstellung zurück, die Raumvergabe folge einer Ranglogik nach Art einer „Silbermedaille“. Bundestagswahlen begründeten keine Platzierungen mit entsprechenden Ansprüchen, sondern regelten allein den politischen Einfluß bei der Willensbildung.

Auch aus dem Gleichbehandlungsgebot ergebe sich kein Anspruch auf den sogenannten Otto-Wels-Saal. Der Ältestenrat dürfe bei der Raumvergabe mit Mehrheit entscheiden. Ein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke sei weder in der Geschäftsordnung vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten. Eine proportionale Verteilung der Saalgrößen schulde der Bundestag den Fraktionen ebenfalls nicht.

Die Richter sahen zudem keine konkrete Beeinträchtigung der parlamentarischen Arbeit. Nach Einschätzung der Bundestagsverwaltung sei der der AfD zugewiesene Saal brandschutzrechtlich zulässig und für Fraktionssitzungen geeignet. Rechnerisch stehe den AfD-Abgeordneten dort sogar mehr Platz zur Verfügung als früher Abgeordneten der Unionsfraktion in einer früheren Legislaturperiode.
An dem Beschluß wirkte auch die Richterin Ann-Katrin Kaufhold mit, die von der SPD für das Bundesverfassungsgericht nominiert worden war. Der Zweite Senat entschied einstimmig. Mit der Entscheidung wurde zugleich der Antrag der AfD auf eine einstweilige Anordnung gegenstandslos. (sv)





