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Syrischer Ehemann klagt: Bundesgerichtshof prüft Regelung zu Kinderehen-Verbot

Syrischer Ehemann klagt: Bundesgerichtshof prüft Regelung zu Kinderehen-Verbot

Syrischer Ehemann klagt: Bundesgerichtshof prüft Regelung zu Kinderehen-Verbot

Kinderehe
Kinderehe
Kinderehen sollen nach Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht grundsätzlich verboten sein (Symbolbild) Foto: picture alliance/dpa
Syrischer Ehemann klagt
 

Bundesgerichtshof prüft Regelung zu Kinderehen-Verbot

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die deutsche Regelung zu Kinderehen für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt. Ein syrischer Ehemann hatte geklagt, nachdem deutsche Behörden seine Kindbraut in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht hatten.
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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die deutsche Regelung zu Kinderehen für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt. Das Verfassungsgericht soll demnach klären, inwieweit im Ausland geschlossene Kinderehen generell unwirksam sind, meldet die Nachrichtenagentur epd.

Anlaß ist der Fall eines syrischen Flüchtlingspaares, das im August 2015 nach Deutschland kam. Der Bräutigam war zum Zeitpunkt der Hochzeit 21 Jahre alt, seine Braut 14. Sie sind Cousin und Cousine.

Behörden trennten die Eheleute

Nach der Ankunft in Deutschland wurden beide voneinander getrennt. Das Mädchen kam in eine Jugendhilfeeinrichtung. Das Jugendamt wurde zum Vormund bestellt. Dem Ehemann war der Aufenthaltsort seiner Kindbraut unbekannt.

Laut Amtsgericht handele es sich jedoch nicht um eine Zwangsehe. Jedoch werteten deutsche Behörden die Beziehung als verbotene Kinderehe. Nach deutschem Recht kann eine Ehe nicht vor dem 16. Lebensjahr wirksam eingegangen werden.

Der BGH stellte nun fest, ob der Mann Kontakt zu seiner Frau haben dürfe, hänge von der Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe ab. Dem widerspreche jedoch das deutsche Recht wegen des generellen Verbots von Kinderehen. Daher solle das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob für Kinderehen Einzelfallprüfungen vorzunehmen seien. Sonst könnte der im Grundgesetz gesicherte Schutz der Ehe und Familie, aber auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein.

Genaue Angaben darüber, wie viele Kinderehen es in Deutschland gibt, liegen nicht vor. (ag)

Kinderehen sollen nach Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht grundsätzlich verboten sein (Symbolbild) Foto: picture alliance/dpa
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