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Bundesverfassungsgericht: Desiderius-Erasmus-Stiftung geht jetzt gegen Dobrindt vor

Bundesverfassungsgericht: Desiderius-Erasmus-Stiftung geht jetzt gegen Dobrindt vor

Bundesverfassungsgericht: Desiderius-Erasmus-Stiftung geht jetzt gegen Dobrindt vor

Fordert Geld für die AfD-nahe Stiftung: Erika Steinbach.
Fordert Geld für die AfD-nahe Stiftung: Erika Steinbach.
Fordert Geld für die AfD-nahe Stiftung: Erika Steinbach. Foto: picture alliance / Flashpic | Jens Krick
Bundesverfassungsgericht
 

Desiderius-Erasmus-Stiftung geht jetzt gegen Dobrindt vor

Seit Monaten wartet die Desiderius-Erasmus-Stiftung auf die ihr zustehenden Mittel vom Bundesinnenministerium. Jetzt reicht sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung in Karlsruhe ein – und beklagt eine „Verzögerungstaktik“.
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BERLIN. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt, weil die staatliche Förderung für sie immer noch aussteht. Damit will der AfD-nahe Verein den Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) verpflichten, die Mittel für das laufende Jahr bis zum 22. Mai zu bewilligen. „Dieser Antrag ist die einzige Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die ‘Verzögerungstaktik’ der Bundesregierung rechtlich überprüfen zu lassen“, heißt es im Antragsschreiben des Staatsrechtlers Ulrich Vosgerau, das der JUNGEN FREIHEIT vorliegt.

Demnach zeichne sich ab, dass die DES für das Jahr 2026 entweder gar keine Förderung bekomme oder erst verspätet einen positiven Förderbescheid erhalte. Das Stiftungsfinanzierungsgesetz regele in seiner derzeitigen Fassung keine Fristen für den Abschluss und die Höchstdauer des Prüfungsverfahrens. „Offensichtlich hat die Bundesregierung hier eine Möglichkeit entdeckt, die Beschwerdeführerin zu benachteiligen.“ Da die AfD-nahe Stiftung auch in einer Konkurrenz zu allem übrigen staatlich finanzierten politischen Stiftungen stehe, verletze dieses Handeln das Neutralitätsgebot.

Parallel läuft in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Laut Vosgerau drohen der AfD-nahen Stiftung ohne den Förderbescheid „schwere Nachteile“, die zum Zeitpunkt der Erhebung „so noch nicht vorhersehbar“ gewesen seien. Zudem müsse die DES vorsorgen, dass sich das Prozedere auch in den kommenden Jahren wiederholen könnte.

Stiftungschefin Steinbach wandte sich an Dobrindt

Bei der Prüfung durch das Innenministerium geht es unter anderem um die Frage, ob die Stiftung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung einzutreten. DES-Chefin Erika Steinbach betonte, ihre Stiftung erfülle alle Anforderungen für die Förderung. „Leider geht es nicht anders, um staatliche Schikane zu beenden“, schrieb sie auf dem Kurznachrichtendienst X. „Nur das Bundesverfassungsgericht kann diesem Zustand ein Ende machen.“ Bereits im März hatte sich Steinbach wegen der ausstehenden Entscheidung in einem offenen Brief an Dobrindt gewandt (JF berichtete) und ihm „verfassungswidrige Dauerdiskriminierung“ vorgeworfen.

Das Stiftungsfinanzierungsgesetz enthält einen festen Berechnungsschlüssel zur Aufteilung der Haushaltsmittel an politische Stiftungen. Alle Parteien, die mindestens drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden lang im Bundestag vertreten sind oder waren, haben demnach Anspruch auf die Förderung. Das Gesetz war eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023. Es hatte entschieden, dass die vorherige Praxis, mit deren Hilfe die DES von der Mittelvergabe ausgeschlossen wurde, ohne gesetzliche Grundlage erfolgt war. Einen Anspruch auf rückwirkende Zahlungen lehnten die Richter jedoch ab.

Für das Jahr 2026 beantragte die DES Mittel in Höhe von 25,5 Millionen Euro. Die Gesamtsumme der geplanten Förderung für alle parteinahen Stiftungen beläuft sich auf mindestens 193,6 Millionen Euro, ohne zusätzliche projektbezogene Zuschüsse. (kuk)

Transparenzhinweis: Ulrich Vosgerau ist ein Autor dieser Zeitung.

Fordert Geld für die AfD-nahe Stiftung: Erika Steinbach. Foto: picture alliance / Flashpic | Jens Krick
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