KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Polizeieinsatz in einem Berliner Übergangswohnheim im Zuge einer geplanten Abschiebung für verfassungswidrig erklärt. Wie die Karlsruher Richter am Donnerstag mitteilten, ist die Ergreifung eines Ausländers in seinem Zimmer demnach grundsätzlich als Durchsuchung einzustufen und bedarf einer richterlichen Anordnung.
Der Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag war wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt worden und die Überstellung war angeordnet. Nachdem er in seiner Unterkunft mehrfach nicht angetroffen worden war, suchten Polizeibeamte am 10. September 2019 sein Zimmer in einer Containerunterkunft in Berlin auf. Da auf Klopfen an der verschlossenen Zimmertür niemand reagierte, die Beamten jedoch zuvor Geräusche wahrgenommen hatten und die zuständige Sozialarbeiterin sich weigerte, die Tür zu öffnen, setzten sie eine Ramme ein und brachen die Tür auf. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor.
Karlsruhe setzt engeren Maßstab an Durchsuchungen
Das Verwaltungsgericht bewertete den Zugriff im Jahr 2021 als rechtswidrige Durchsuchung, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil 2024 jedoch auf. Es ging von einem bloßen Betreten aus und sah eine dringende Gefahr im Sinne des Artikels 13 Absatz 7 Grundgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Sicht, indem es eine Durchsuchung nur bei erkennbaren Suchhandlungen annahm.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats widersprach dem nun deutlich. Das Zimmer des Beschwerdeführers sei eine Wohnung im Sinne des Grundgesetzes. Entscheidend sei der Charakter als privater Rückzugsraum, auch innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft. Eine Ergreifung zum Zwecke der Abschiebung sei regelmäßig eine Durchsuchung, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person vor Beginn des Einsatzes nicht sicher feststehe. Der Richtervorbehalt solle gerade den Fall abdecken, daß Behörden nicht absehen könnten, ob sie suchen müßten.
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts entfielen damit automatisch. Nicht weiter verfolgt hat das Gericht die Teile der Beschwerde, die sich auf die mitgenommenen Gegenstände und auf die zugrunde liegende Gesetzesvorschrift bezogen. Das Land Berlin muß die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers erstatten. (sv)






