KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß Facebook-Nutzer unter Umständen Pseudonyme in dem sozialen Netzwerk verwenden dürfen. Damit folgten die Karlsruher Richter zwei Klägern, die sich gegen die Sperrung ihrer Profile gewehrt hatten. Damit muß Facebook dem Mann und einer Frau wieder erlauben, unter falschen Namen die Plattform nutzen zu können, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Die aktuellen Nutzungsbedingungen des US-Unternehmens sehen vor, daß Klarnamen verwendet werden. So solle dafür gesorgt werden, daß weniger „Haßrede“ verwendet werde. 2018 sperrte Facebook die Konten der Kläger, da sie Fantasienamen nutzten. Denn seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union die Datenschutzgrundverordnung, die im Gegensatz zum deutschen Telemediengesetz nicht vorsieht, daß soziale Medien Pseudonyme zulassen.
Deutsche Polizeigewerkschaft pocht auf Klarnamen
Der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil damit, daß die beiden Kläger ihre Nutzerkonten angelegt hatten, bevor sich die Rechtsgrundlage änderte. „Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt“, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.
Im vergangenen Dezember hatte der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, eine Klarnamenpflicht für soziale Medien gefordert. „Der Klarnamenszwang bei Social-Media-Angeboten ist kriminalpolitisch richtig. Zwischen Haßbotschaft und Strafbefehl dürfen höchstens drei Wochen liegen“, sagte er damals. (ag)