BERLIN. Das Bundesinnenministerium hält den Paßentzug bei kriminellen Clan-Mitgliedern für verfassungsrechtlich bedenklich und nach Völker- und Europarecht für unzulässig. „Wegen des Rechtscharakters der Staatsangehörigkeit als höchstes und bedeutendstes Statusrecht, das der deutsche Staat verleihen kann, eignet sich ein Verlusttatbestand nicht als Instrument zur Sanktionierung von Straftaten“, zitierte die Welt am Sonntag aus einem Schreiben des Ministeriums.
Anders als beim Paßentzug für Terroristen, die im Ausland kämpfen, sei Clankriminalität kein hinreichend schweres Verbrechen, das so eine Maßnahme rechtfertige. Denn Terrorkämpfer stellten sich derart gegen die grundlegenden Werte der Bundesrepublik, daß der Entzug der Staatsbürgerschaft angemessen sei. „Eine vergleichbare Rechtfertigungssituation besteht bei der Mitwirkung an Clankriminalität nicht, zumal auch – anders als bei den islamistischen Terrorkämpfern – kein Auslandsbezug gegeben ist, sondern es um reine Inlandstaten allgemeiner Kriminalität – wenn auch mit einem beachtlichen Schweregehalt – geht“, heißt es.
Auch bei Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft könne der Paß nicht entzogen werden. Das verstoße gegen das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, das Deutschland am 6. November 1997 unterzeichnet hatte. (ag)