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Zwangsgebühren: Rundfunkbeitrag: Klägerin gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

Zwangsgebühren: Rundfunkbeitrag: Klägerin gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

Zwangsgebühren: Rundfunkbeitrag: Klägerin gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

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„Hotelzimmerurteil“: Bundesverwaltungsgericht kippt zusätzlichen Rundfunkbeitrag Foto: picture alliance/chromorange
Zwangsgebühren
 

Rundfunkbeitrag: Klägerin gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Urteil die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag eingeschränkt. Die Richter stellten fest, daß die Abgabe für Hotel- und Gästezimmer nur erhoben werden darf, wenn die Zimmer auch eine Empfangsmöglichkeit bieten. Das Bundesverfassungsgericht will den Rundfunkbeitrag derweil grundlegend prüfen.
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LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Urteil die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag eingeschränkt. Die Richter stellten fest, daß die Abgabe für Hotel- und Gästezimmer nur in denjenigen Fällen erhoben werden darf, „in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.“

Geklagt hatte eine Hostel-Betreiberin aus Neu-Ulm, die sich weigerte, neben dem allgemeinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten, den zusätzlichen Beitrag für Gästezimmer zu zahlen. Vor Gericht gab sie an, keine Zimmer mit Fernsehern, Radios oder Internetempfang zu vermieten. In den Vorinstanzen war die Klage noch erfolglos geblieben.

Für die Klägerin ist der Erfolg vor dem Bundesgericht allerdings noch kein endgültiger Sieg. Ihr Fall wurde zur erneuten Bewertung an den für sie zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dort muß nun geprüft werden, ob ihre Zimmer tatsächlich keine Empfangsmöglichkeiten bieten.

Zusatzkosten für Hoteliers

Inhaber von Hotel- und Gästezimmern sind bislang verpflichtet, für jede Räumlichkeit ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen. Das sind monatlich 5,83 Euro pro Zimmer, wobei das erste beitragsfrei ist. Zusätzlich müssen die Betreiber den Beitrag für Betriebsstätten zahlen, der sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge richtet.

Es ist das erste Verfahren, in dem ein Kläger mit dem Einspruch gegen den Rundfunkbeitrag Erfolg hat. Sämtliche Verwaltungs- und Landesverfassungsgerichte hatten bis dato festgestellt, daß der Rundfunkbeitrag rechtens sei, auch wenn man die öffentlich-rechtlichen Sender nicht empfangen kann oder will.

Bundesverfassungsgericht prüft Rundfunkbeitrag

Wie die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) berichtet, will das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag grundlegend auf den Prüfstand stellen. Die Verfassungsrichter hätten einen Fragenkatalog an alle Landesregierungen verschickt. Den Fragen lägen eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und Unternehmen zugrunde.

„Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf“, so die NJW. Zudem habe der Erste Senat unter dem Vorsitz von Ferdinand Kirchhof eine sehr kurze Frist für die Stellungnahmen gesetzt. (ha)

„Hotelzimmerurteil“: Bundesverwaltungsgericht kippt zusätzlichen Rundfunkbeitrag Foto: picture alliance/chromorange
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