Der Europarat pfeift, das Parlament apportiert. Kaum hat der Prüfbericht einer von niemandem gewählten „Expertenkommission“ eines intransparenten europäischen Gremiums dekretiert, in Deutschland werde noch immer zuwenig gegen „Rassismus“, „Intoleranz“ und „Diskriminierung von Minderheiten“ getan, da gelobt die SPD-Bundestagsfraktion auch schon, nun aber endlich, wie auch vom Europarat gefordert, den Straftatbestand „Haßkriminalität“ ins deutsche Strafrecht einzuführen.
Zweifel an der Legitimation von „Experten“, die den bedenklich alltagsrassistischen Zustand der Bundesrepublik Deutschland unter anderem daran festmachen wollen, daß ein einwanderungskritischer Autor wie der Sozialdemokrat Thilo Sarrazin immer noch öffentlich auftreten darf, kommen dabei offensichtlich niemandem. Im Gegenteil, die vom Europarat ermunterten Tugendterroristen rennen offene Türen ein. Schon in der vergangenen Legislaturperiode haben SPD-Fraktion und Bundesrat Gesetzentwürfe vorgelegt, die „haßgeleitete Motive“ zum „obligatorisch strafverschärfenden Faktor“ in der richterlichen Strafzumessung machen sollen, während die Grünen beantragt haben, den Katalog der „vorurteilsmotivierten Straftaten“, die von „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ angetrieben seien, ausweiten wollten.
Konsequenzen aus dem NSU-Untersuchungsausschuß
Die Absicht, daß „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden“ sollen, hat Schwarz-Rot als eine der Konsequenzen aus den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses in die Koalitionsvereinbarung aufgenommen; das Bundesjustizministerium soll hierzu einen Gesetzentwurf vorlegen, durch den „solche Beweggründe ausdrücklich in den Katalog der Strafzumessungsumstände aufgenommen werden“ sollen.
Die rechtspolitische Sprecherin der Unions-Bundestagsfraktion hat diese Passage des kürzlich veröffentlichten „Zwischenberichts zum Stand der Umsetzung“ emphatisch bejubelt; auch in Sachen „Antifaschismus“ paßt eben kein Blatt zwischen die beiden sozialdemokratischen Parteien der „GroKo“.
„Rassismus geht von der Mehrheit aus“
Wer das für eine doch nicht ganz so schlechte Sache hält, weil Haß auf andere Ethnien tatsächlich eine abscheuliche Sache ist, die den inneren Frieden gefährdet, wer sich naiverweise gar davon erhoffen sollte, daß dann endlich auch deutschenfeindliche Beleidigungs-, Gewalt- und Mordtaten angemessen geahndet werden, der verkennt die radikale ideologische Motivation dieser Vorstöße und ihrer Urheber.
Ein Blick in die verquasten soziologischen Quellen, die in dubiosen Instituten, gern mit Steuergeld gefördert, überreichlich produziert werden, belehrt eines Besseren. „Rassismus braucht Macht und geht von der Mehrheit aus“, dekretierte vor Jahren schon die brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung: „Vorurteile gegen die Mehrheitsgesellschaft, selbst verbunden mit Abwertungen und gewaltförmig, sind kein Rassismus.“ Wie man es also dreht und wendet, der „Rassist“ ist immer der Deutsche, und „Rassismus“ und „Antirassismus“ sind ihrem Wesen nach linke Kampfbegriffe, die sich einseitig gegen die autochthone Bevölkerung richten, auch wenn sie zu neuen Gummibegriffen wie „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ weiterentwickelt werden.
„Haßkriminalität“ ist der Weg in die Gesinnungsjustiz
Die Facebook-Freunde des türkischen Totschlägers von Kirchweyhe haben diese Lektion in ihre Sprache übersetzt: „Es ist nur eure dreckige Art, die uns zwingt, mit euch so was zu machen, ihr Nazis.“
Dem ideologischen Ungeist des „Antirassismus“ ist auch der Feldzug gegen die „Haßkriminalität“ verpflichtet; das läßt sich schon aus dem Kontext ablesen, in dem er vorgetragen wird. Was hier eingeschlagen wird, ist nichts anderes als der Weg in die Gesinnungsjustiz, in der Taten nicht mehr nach der Schwere des Vergehens, sondern nach der Gesinnung der Täter mehr oder weniger schwer geahndet werden.
Weites Tor für juristische Willkür
Den Richtern wird nicht nur zugemutet, unscharfe, ideologisch und politisch aufgeladene Begriffe in der Rechtsfindung zu benutzen und ihren Urteilen zugrunde zu legen, sie und die Ermittlungsbehörden werden auch noch explizit aufgefordert, Gesinnungen, die als „wahre Tatmotive nicht immer einfach zu erkennen sind“, auszuforschen.
Juristischer Willkür ist damit ein weites Tor geöffnet. In der öffentlichen Wahrnehmung besteht die Ungleichheit vor Gericht bereits jetzt. Milde Urteile gegen jugendliche, meist moslemische Gewalttäter, die selbst nach schwersten Körperverletzungs-, Vergewaltigungs- oder gar Totschlagsdelikten mit kurzen Haft- oder Bewährungsstrafen bedacht werden und nicht selten frei aus dem Gerichtssaal spazieren, zerstören das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Ein tiefer Keil zwischen die sozialen Gruppen
In den Vereinigten Staaten habe man festgestellt, daß „gerade Hate-Crime-Gesetzgebung auch einen noch tieferen Keil zwischen die sozialen Gruppen treiben kann“, warnt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags.
Der All-Parteien-Chor, der nach der Melodie der Europarat-„Experten“ dem Beispiel der Amerikaner, Kanadas und Großbritanniens folgen und nun auch im deutschen Strafrecht den Tatbestand „Haßkriminalität“ etablieren will, begibt sich auf einen gefährlichen Abweg. Der beste Garant für den Rechtsfrieden sind nämlich immer noch harte und gerechte Urteile, die ohne eine Besser- oder Schlechterstellung von Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen auskommen.
JF 11/14