BERLIN. Die Euro-Skeptiker um den Tübinger Volkswirtschaftsprofessor Joachim Starbatty haben ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzhilfen Deutschlands für Griechenland auf den sogenannten Rettungsschirm der EU und der Euro-Mitgliedstaaten ausgeweitert.
In ihrem Schriftsatz gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Zuge eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (EStabG) beklagen Starbatty, seine Fachkollegen Wilhelm Hankel und Wilhelm Nölling sowie der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider und der frühere Thyssen-Vorstandschef Dieter Spethmann mehrere Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) und die EU-Verträge.
Finanzhilfen seien in den EU-Verträgen nicht vorgesehen. Sie seien daher „ausbrechende Rechtsakte“, weil sie die Ermächtigungen der Union übersteigen. „Darum sind sie nicht demokratisch legitimiert. Demgemäß greift der Grundrechtsschutz des Art. 38 Abs. 1 GG, wonach die Bürger ein Recht auf demokratische Legitimation auch der Integrationspolitik haben. Das demokratische Prinzip schützt auch den Kern der Verfassungsidentität“, argumentieren die Beschwerdeführer in ihrer Verfassungsklage.
Staatsfinanzierung mittels Gelddrucken
Insbesondere das Sozialstaatsprinzip werde durch „eine Inflationspolitik zutiefst verletzt“. Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch das Stabilitätsprinzip der Eurozone. Die Europäische Zentralbank (EZB) wandele durch ihren Ankauf „unmittelbar oder mittelbar jedwede Staatsanleihen, auch Schrottanleihen, in Euro um. Die Staatsfinanzierung mittels Gelddruckens ohne wirtschaftliche Leistung ist offene Inflationspolitik, welche auch das Sozialprinzip ins Mark trifft“.
Das Haftungs- und Einstandsverbot für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten in Artikel 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei eindeutig: „Voraussetzung der Währungsunion ist die Haushaltsdisziplin aller Mitglieder, die in Art. 126 AEUV einer Überwachung und einem Disziplinierungsverfahren unterworfen ist.“
Die Verschuldung Deutschlands, um anderen Staaten Finanzhilfe zu geben, sei mit der Schuldenbremse in Art. 115 GG und mit dem finanzverfassungsrechtlichen Staatsprinzip unvereinbar. „In einem Bundesstaat käme ein Finanzausgleich in Betracht. Dafür müßten nicht nur die Verträge geändert, auch das Grundgesetz nach Art. 146 GG müßte dafür geöffnet werden. Das aber setzt eine Volksabstimmung voraus, wie das Lissabon-Urteil erkannt hat.“
Ermächtigungsgrundlage für die Euro-Rettungspolitik
Auch die privatrechtliche Zweckgesellschaft nach Luxemburger Recht sei keine staatsgemäße Rechtform für hoheitliche Aufgaben wie die Stabilisierung der Währung, erläuterte Schachtschneider auf der Pressekonferenz in Berlin, bei der die Klageerweiterung vorgestellt wurde.
Die Notkompetenzen nach Art. 122 Abs. 2 AEUV, die als Ermächtigungsgrundlage für die Euro-Rettungspolitik reklamieren würden, erlaubten den finanziellen Beistand der EU nur bei Naturkatastrophen und unabwendbaren Ereignissen wie Seuchen oder Flugzeugabstürzen, nicht aber bei selbst verschuldeter Staatsinsolvenz.
Im Mai hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Eilantrag gegen die Auszahlung deutscher Notkredite für Griechenland und das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz (WFStG vom 7. Mai 2010, BGBl I S. 537) abgewiesen. Ein Verschieben der deutschen Hilfen bis zum endgültigen Urteil könne das Rettungspaket insgesamt gefährden könne. >>
Man habe „keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, daß die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist“, argumentierten die Karlsruher Richter. Auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das WFStG, das EStabG und den Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB, der von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler und dem Staatsrechtler Dietrich Murswiek gestellt wurde, lehnte das BVerfG im Juni ab.
Schachtschneider rechnet damit, daß die Klage seiner Gruppe frühestens in einem Jahr entschieden werde. Hankel, Nölling und Starbatty wiesen erneut auf die ökonomischen und politischen Risiken des 750-Milliarden-Euro-Rettungsschirmes hin. Bis zur Euro-Einführung seien durch Wechselkursveränderungen Defizitausweitungen begrenzt worden.
Danach sollte dann der Euro-Stabilitätspakt und die „No-Bailout“-Klausel eine Haftung für Defizite einzelner Mitglieder der Währungsunion verhindern. Statt dieser „Notbremse“ habe man mit dem Euro-Rettungsschirm jetzt einen „Treibstofftank“ eingebaut, der den Euro-Ländern ermögliche, ihre Defizite auszuweiten, kritisierte der Währungsexperte Hankel in seinem Vortrag.
Der Rettungsschirm nutze vor allem den Banken
Der Rettungsschirm nutze vor allem den Banken, die Anleihen der Krisen-Länder in ihren Bilanzen haben. Mit dem Euro-Rettungsschirm werde nur Zeit gekauft.
Nölling verdeutlichte die Euro-Problematik mit einem abgewandelten Ausspruch von Willy Brandt: „In Europa wächst nicht zusammen, was nicht zusammen gehört.“ Der frühere Präsident der Landeszentralbank in Hamburg hält die Euro-Zone nicht für einen optimalen Währungsraum. Angesichts der Kapitalexporte und der Abwanderung von Ersparnissen aus Deutschland von etwa eintausend Milliarden Euro sei es eine „Mär“, das Deutschland vom Euro profitiert habe. Exporte in den Euro-Raum seien eigentlich zu billig, Importe zu teuer.
Durch die Währungsunion sei Deutschland – zusammen mit den Niederlanden, Österreich und Finnland – zum „Lastesel Europas“ geworden. Durch den Euro-Rettungsschirm drohe eine „Dauersubvention“, die Nivellierung des Lebensstandards und die „Finanzierung fremder Haushalte durch den deutschen Steuerzahler“. Das habe, so Nölling, schließlich soagr Folgen für das friedliche Miteinander in Europa.
Spekulationsattacken nicht nachvollziehbar
Starbatty warnte speziell vor den Konsequenzen einer EU-Wirtschaftsregierung. Diese könne einerseits Druck auf die EZB ausüben. Andererseits können eine gemeinsame Wirtschaftsregierung nur eine Strategie für alle Euro-Länder verfolgen. Man werde sich dann – angesichts von stabilitäts- und nicht stabilitätsorientierten Euro-Ländern – wohl auf den „mittleren Sünder“ als neuen Maßstab einigen, warnte Starbatty, der seit 1991 Vorsitzender der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft ist.
Der „Wettbewerb als Entdeckungsverfahren“ (Hayek) sei dann ausgeschaltet. Eine EU- Wirtschaftsregierung würde zudem auch die Rechte der nationalen Parlamente tangieren. Auch die Behauptung der Politik, Spekulationsattacken auf die Anleihen von Euro-Ländern hätten die Politik zum schnellen Handeln gezwungen, seien nicht nachvollziehbar. Dies habe allenfalls die sogenannten PIGS-Staaten (Portugal, Italien, Griechenland und Spanien) betroffen, und es seien vor allem französische Banken, die in diesen Ländern engagiert sind.
Hankel, Nölling und Starbatty sehen in dem Euro-Rettungsschirm keine Lösung für die Probleme der Europäischen Währungsunion (EWU): „Die so eingeführte Haftungs- und Transferunion zerstört nicht nur die Stabilitätsgrundlage der EWU, sondern auch die Prinzipien der Stabilität verpflichteter Haushaltsführung in den Eurostaaten. Der Überschuldung einiger Euroländer wirken allein die Finanzmärkte entgegen: durch Kreditverteuerung und -begrenzung. Selbst deren Staatskonkurs gefährdet die Gemeinschaftswährung nicht.“
Die überschuldeten Euro-Länder sollten ihre Probleme bilateral unter Aufsicht des Internationalen Währungsfonds (IWF) und mit angemessener Selbstbeteiligung ihrer Alt-Gläubiger zu lösen. „Der einzige Weg, einen starken Euro zu sichern, liegt im Selbstaustritt der Schuldenstaaten und der Rückführung der EWU zu einer Hartwährungsunion der stabilen Euroländer.“ Aber auch ein Austritt Deutschlands und anderer Ländern aus der EWU sein rechtlich möglich, ergänzte Schachtschneider. Diese Konsequenz habe das Maastricht-Urteil des BVerfG Bundestag und Bundesrat eröffnet.
Ein Mitschnitt der Pressekonferenz der Euro-Kläger ist im Internet verfügbar.
> Euro-Rettungsschirm: Verfassungsrechtler Murswiek vertraut auf Karlsruhe