Nachdem jüngst die SPD einen Vorschlag zur Reform der Erbschaftsteuer vorlegte (JF berichtete), ist nun das parteinahe Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) mit eigenen Vorschlägen nachgezogen (DIW Wochenbericht 4/26). Ziel ist es, wie üblich, mehr Steuereinnahmen zu generieren und die Ungleichheit bei den Vermögen zu verringern. Der fragilen gesamtwirtschaftlichen Lage wird bestenfalls durch eine Streckung der Steuerlast bei Betriebsvermögen Rechnung getragen.
Das DIW schlägt unter anderem die Einführung eines lebenslangen Pauschalfreibetrags von einer Million Euro für nahe Familienangehörige vor, die Abschaffung von „Privilegien“ auf Unternehmen und vermietete Immobilien, die das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr vermutlich monieren wird, sowie ein neues System stufenweiser und angeblich reduzierter Steuersätze, was für die meisten, aber nicht alle Fallkonstellationen gilt. In der Summe soll das Aufkommen der Erbschaftsteuer von zuletzt zwölf auf 14,3 Milliarden Euro steigen, eine Verdopplung gegenüber den rund sieben Milliarden vor zehn Jahren. Ob wirklich nur die höheren Erbschaften ab fünf Millionen Euro aufwärts belastet werden, ist mehr als fraglich.
Die Belastung höherer Erbschaften kann auch den „kleinen Mann“ treffen
Denn der neue Lebensfreibetrag von einer Million Euro, der die kleineren Vermögensübertragungen schonen soll, ist nur ein Marketing-Gag. Selbst das DIW räumt in einer Fußnote ein: „Bisher steht ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil zur Verfügung plus weitere Erbschaften von entfernteren Verwandten. Damit ist faktisch eine Erbschaft von rund einer Million Euro auch derzeit schon steuerfrei, deutlich mehr sogar, wenn die Zehn-Jahres-Regel genutzt wird.“ Letztere erlaubt die Ausnutzung der Freibeträge alle 10 Jahre von neuem.
Der fiskalische Effekt ist gering. Die modellierten 14,3 Milliarden Euro wären gerade mal 1,4 Prozent der erwarteten Gesamtsteuereinnahmen. Eine Kürzung der Bruttobeiträge an die EU auf das Niveau des letzten Jahres würde so viel wie die komplette Erbschaftsteuer erbringen. Die geplante Belastung gerade der höheren Erbschaften kann trotzdem den „kleinen Mann“ treffen: bei Betriebsverlagerungen kann er seinen Job verlieren, und eine Besteuerung vermieteter Immobilien wird über kurz oder lang das Wohnen verteuern.
Abwanderung würde ein Minus bei zahlreichen anderen Steuern bedeuten
Der geringen fiskalischen Wirkung steht ein gewaltiger Kostenblock bei der Bewertung und Erhebung der Bemessungsgrundlage gegenüber. Ein Blick über die Grenzen zeigt, daß die Erbschaftsteuer in zehn von 36 OECD-Ländern abgeschafft wurde. Im Durchschnitt der verbleibenden 24 Staaten, die sie erheben, macht sie ganze 0,5 Prozent der jeweiligen Steuereinnahmen aus, weil Steuersätze und Bewertungsmethoden oft moderater sind. Die meisten Länder erlauben die Absetzbarkeit von Schulden, während Deutschland als eines von nur sechs Ländern dieses nicht vorsieht.
Aber selbst wenn das DIW mit seiner Forderung durchkommt, gibt es einen Haken: die Erhebung der Erbschaftsteuer von Betriebs- und Immobilienvermögen, dort unter dem Label „Privilegien“ laufend, dürfte erhebliche psychologische Disruptionen bis hin zur Abwanderung zur Folge haben. Ein Plus bei der Erbschaftsteuer kann dann von einem Minus bei Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer aufgezehrt werden. Es sei denn, die Wegzugsteuer, die legitime Nachfolgerin der Reichsfluchtsteuer vom 8. Dezember 1931, hielte die Erblasser von einem Exodus ab.






