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„Angemessener Lebensstandard“ als Richtschnur: Europäischer Gerichtshof verbietet Deutschland Kürzungen von Asylleistungen

„Angemessener Lebensstandard“ als Richtschnur: Europäischer Gerichtshof verbietet Deutschland Kürzungen von Asylleistungen

„Angemessener Lebensstandard“ als Richtschnur: Europäischer Gerichtshof verbietet Deutschland Kürzungen von Asylleistungen

Das Bild zeigt Asylmigranten auf Lampedusa. Deutschland darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs abgelehnten Asylbewerbern nicht die Leistungen kürzen.
Das Bild zeigt Asylmigranten auf Lampedusa. Deutschland darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs abgelehnten Asylbewerbern nicht die Leistungen kürzen.
Asylmigranten auf Lampedusa: Europäischer Gerichtshof entscheidet zum Ungunsten Deutschlands. Foto: picture alliance/AP Photo | Francisco Gentico
„Angemessener Lebensstandard“ als Richtschnur
 

Europäischer Gerichtshof verbietet Deutschland Kürzungen von Asylleistungen

Deutschland darf Asylbewerbern, die sich illegal im Land aufhalten, nicht die Leistungen kürzen, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Für Berlin dürfte das juristischen Änderungsbedarf bedeuten.
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LUXEMBURG. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass Deutschland mit den Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber gegen EU-Recht verstoßen habe. Basisleistungen wie Haushaltsprodukte und Kleidung dürften auch solchen Asylbewerbern nicht gestrichen werden, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist, entschied der Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg. Alle EU-Mitgliedsländer müssten einen „angemessenen Lebensstandard“ garantieren – dazu zähle auch der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit.

Hintergrund ist die Klage eines Afghanen, der aus dem bayerischen Landkreis Schweinfurt nach Rumänien abgeschoben werden sollte. Ihm sollten deshalb 2022 die Leistungen gekürzt werden. Der Betroffene erhielt weiterhin Essen, eine beheizte Unterkunft und Zugang zu sanitären Anlagen, jedoch erhielt er kein Geld mehr für Haushaltsprodukte und Kleidung. Daraufhin klagte er gegen den Landkreis, der Fall landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof.

Kleidung gehöre zu den „elementarsten Bedürfnissen“, urteilten die Luxemburger Richter. Des Weiteren seien Geldleistungen für Fahrkarten, Körperpflegeprodukte und ähnliches wichtig, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten.

Deutschlands Rechtslage muss wohl geändert werden

Für die aktuelle Gesetzeslage in der Bundesrepublik sorgt das Urteil für massiven Änderungsbedarf. Denn noch 2024 wurde die Rechtslage verschärft: Wenn ein anderes EU-Land für einen Asylbewerber zuständig ist, können diesem auch sämtliche Leistungen gestrichen werden. Das dürfte mit dem nun erfolgten Urteil kollidieren. „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen“, sagte der Sozialrechtler Constantin Hruschka gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.

Am 12. Juni wird die bisherige Leistungsregelung der EU mit einem neuen System abgelöst. Dann soll es explizit erlaubt sein, Asylbewerbern die Leistungen zu streichen – wenn diese sich in einem EU-Staat aufhalten, der nicht für sie zuständig ist. Aber: „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss“, betonte der Jurist Hruschka. Das beinhalte auch die EU-Grundrechtecharta. (st)

Asylmigranten auf Lampedusa: Europäischer Gerichtshof entscheidet zum Ungunsten Deutschlands. Foto: picture alliance/AP Photo | Francisco Gentico
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