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Meinungsfreiheit: Bundesverfassungsgericht hebt zwei Beleidigungsurteile auf

Meinungsfreiheit: Bundesverfassungsgericht hebt zwei Beleidigungsurteile auf

Meinungsfreiheit: Bundesverfassungsgericht hebt zwei Beleidigungsurteile auf

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, Ines Härtel (l-r), Josef Christ, Miriam Meßling, Vorsitzender Stephan Harbarth, Yvonne Ott, Henning Radtke und Heinrich Amadeus Wolff, kommt zur Urteilsverkündung in den Verhandlungssaal des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht urteilt zur Altersgrenze bei Notaren. Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe: Die Kammer hob zwei Beleidigungsurteile auf und verwies auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, Ines Härtel (l-r), Josef Christ, Miriam Meßling, Vorsitzender Stephan Harbarth, Yvonne Ott, Henning Radtke und Heinrich Amadeus Wolff, kommt zur Urteilsverkündung in den Verhandlungssaal des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht urteilt zur Altersgrenze bei Notaren. Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe: Die Kammer hob zwei Beleidigungsurteile auf und verwies auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach
Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe: Die Kammer hob zwei Beleidigungsurteile auf und verwies auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach
Meinungsfreiheit
 

Bundesverfassungsgericht hebt zwei Beleidigungsurteile auf

Wegen Formulierungen wie „faschistisches System“ und „psychiatrischer Mob“ standen zwei Männer vor Gericht – und wurden verurteilt. Nun kassiert das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen mit Verweis auf die Meinungsfreiheit.
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KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile wegen Beleidigung aufgehoben und auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit verwiesen. Der Erste Senats beanstandete in beiden Fällen, daß die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung der Äußerungen und die notwendige Abwägung nicht hinreichend beachtet hätten.

Im ersten Verfahren war ein Vater zu einer Geldstrafe von 5.600 Euro verurteilt worden. Hintergrund war ein Streit mit dem Leiter des Gymnasiums seines Sohnes über die damaligen Corona-Maßnahmen. In mehreren E-Mails hatte der Mann den Ausschluß seines Kindes vom Präsenzunterricht kritisiert und angekündigt, „Amtsträger“, die sich „faschistoiden Anordnungen“ nicht widersetzten, persönlich zur Rechenschaft zu ziehen. Später schrieb er, sein Sohn werde sich einem „faschistischen System“ nicht beugen, und sprach von einer notwendigen „Reinigung“ der Behörden von „Faschisten“.

Bundesverfassungsgericht rügt mangelnde Abwägung

Das Landgericht Ulm wertete die Formulierungen als Schmähkritik. Es ging davon aus, der Vater habe den Schulleiter gezielt persönlich herabsetzen wollen. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht hielt es deshalb für entbehrlich.

Die Karlsruher Richter sahen das anders. Zwar könnten die Äußerungen ehrverletzend sein. Die Vorinstanzen hätten jedoch nicht ausreichend geprüft, wie die Aussagen im Gesamtzusammenhang zu verstehen seien. Die E-Mails seien erkennbar Teil einer Auseinandersetzung über staatliche Vorgaben im Schulbetrieb gewesen. Eine Schmähkritik liege nur vor, wenn jede sachliche Bezugnahme fehle und allein die Diffamierung im Vordergrund stehe. Das sei hier nicht tragfähig begründet worden.

Wörterbuchdefinitionen reichen nicht aus

Im zweiten Verfahren ging es um ein Schreiben an eine frühere Verfahrenspflegerin. Der Beschwerdeführer war mehrfach zwangsweise in einer Psychiatrie untergebracht und nach eigenen Angaben fixiert worden. In dem Brief warf er seiner damaligen Vertreterin vor, seine Rechte nicht ausreichend wahrgenommen zu haben, und sprach vom „psychiatrischen Mob“ eines Krankenhauses. Eine Gerichtsvollzieherin verweigerte die Zustellung des Schreibens. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dies mit der Begründung, die Formulierung sei beleidigend und als Schmähkritik einzuordnen.

Auch hier griff Karlsruhe ein. Das Oberlandesgericht habe sich nicht damit befaßt, wie die Wendung im konkreten Zusammenhang zu verstehen sei und welcher Personenkreis überhaupt gemeint gewesen sei. Statt dessen habe es sich im Wesentlichen auf Wörterbuchdefinitionen gestützt. Eine solche isolierte Betrachtung genüge den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung nicht.

In beiden Fällen wurden die Entscheidungen aufgehoben und an die zuständigen Gerichte zurückverwiesen. Karlsruhe stellte nicht fest, daß die beanstandeten Äußerungen straflos seien. Die Gerichte müssen nun erneut prüfen, ob eine Beleidigung vorliegt, und dabei die Meinungsfreiheit angemessen berücksichtigen. (sv)

Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe: Die Kammer hob zwei Beleidigungsurteile auf und verwies auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach
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