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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: „Ein Exempel statuieren“: Wie politische Säuberungen beim BND ablaufen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: „Ein Exempel statuieren“: Wie politische Säuberungen beim BND ablaufen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: „Ein Exempel statuieren“: Wie politische Säuberungen beim BND ablaufen

Empfang im BND-Gebäude: Wie ein langjähriger Mitarbeiter ins Abseits gedrängt werden sollte. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler
Empfang im BND-Gebäude: Wie ein langjähriger Mitarbeiter ins Abseits gedrängt werden sollte. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler
Empfang im BND-Gebäude: Wie ein langjähriger Mitarbeiter ins Abseits gedrängt werden sollte. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
 

„Ein Exempel statuieren“: Wie politische Säuberungen beim BND ablaufen

Der Bundesnachrichtendienst will einen konservativen Beamten aus dem Dienst drängen und setzt dafür auf einen linken Denunzianten. Doch als der Geheimdienst deswegen vor Gericht landet, erleidet er eine spektakuläre Schlappe. Das Urteil bietet einen Blick in die Abgründe einer Behörde.
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15 Seiten ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen „2 A 7.25“ lang, das jüngst veröffentlicht wurde und von dem bisher öffentlich keine Notiz genommen wurde. Dabei zeigt ein genauer Blick in die Entscheidung, welche Zustände bei Deutschlands wichtigstem Geheimdienst herrschen, wie man dort mit Mitarbeitern umgeht, die sich um Deutschlands Sicherheit verdient gemacht haben, und zu welchen Mitteln eine Bundesbehörde greift, wenn es um angeblichen Rechtsextremismus geht.

Doch der Reihe nach. Der betroffene Beamte, der nach dem Willen des BND aus dem Beamtenverhältnis fliegen soll, arbeitet seit 23 Jahren für den Auslandsgeheimdienst. Sein Name taucht im Urteil nicht auf, auch die Zeugen sind allesamt anonymisiert. Im Folgenden soll der Betroffene „Herr Schubert“ genannt werden. Nach eigener Aussage vor Gericht hat er einen kroatischen Migrationshintergrund, sein Urgroßvater soll mitsamt seiner Familie in einem Konzentrationslager aufgrund seines Widerstands gegen den Nationalsozialismus ermordet worden sein.

Langjähriger, hochverdienter Mitarbeiter steht plötzlich am Pranger

Seit Februar 2003 arbeitet Schubert für den BND. Von 2013 bis 2021 wird er im Ausland eingesetzt, auch in solchen Ländern „mit besonderen Gefährdungslagen“, wie das Gericht schreibt. Gemeint sind damit Länder, in denen ein erhöhtes Risiko für Spionage, Sabotage oder Leib und Leben besteht. Staaten wie Afghanistan, Nordkorea, Kuba, Syrien, der Iran, Russland oder China. Also dort, wo es brennt. Er sei an „extrem gefährlichen Orten“ eingesetzt gewesen, sagt Schubert selbst bei seiner öffentlichen Vernehmung im März dieses Jahres (JF berichtete).

„Der BND hat als deutscher Auslandsnachrichtendienst den gesetzlichen Auftrag, die im als ‘geheim’ eingestuften Auftragsprofil der Bundesregierung benannten Staaten und Regionen aufzuklären“, heißt es dazu auf der Webseite des Geheimdienstes. „Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Bewältigung dieses breiten Spektrums an Themen liegt in unseren hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.“

Dass Schubert einer dieser hervorragend ausgebildeten Mitarbeiter ist, daran bestehen keine Zweifel. In seiner dienstlichen Beurteilung erhält der BND-Mitarbeiter 2021 fünf von sechs Punkten. Zwei Jahre später sogar die Bestnote. Seine Weste ist rein. „Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten“, schreibt das Gericht. Sogar für die Verleihung eines BND-internen Verdienstordens war er im Gespräch.

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Über Monate hinweg ausgehorcht

Nach seiner Auslandsverwendung wird Schubert 2021 kommissarischer „Sachgebietsleiter“. Welches Sachgebiet das sein soll, geht aus dem Urteil nicht hervor. Doch in der mündlichen Verhandlung heißt es, es sei um den „Bereich Informationsbeschaffung Rechtsextremismus“ gegangen.

Ausgerechnet der Bereichsleiter Rechtsextremismus soll, so behauptet es der BND, sich rechtsextrem betätigt haben. Sogar von Hitlergrüßen ist die Rede. Schuberts Martyrium beginnt, ohne dass er davon weiß. Denn seit 2021 wird über ihn Notiz geführt – von einem ihm unterstellten Kollegen. Handschriftlich auf elf Seiten führt der, wie ihn das Gericht nennt, „Zeuge D.“ Bericht über Schubert.

Ganze zwei Jahre hinweg schreibt der Regierungsinspektor heimlich auf Zetteln Aussagen des Kollegen auf. Aussagen, mit denen er später seinen Sachgebietsleiter schwer belasten wird. Er belauscht Telefonate von Schubert. Fallen dabei aus seiner Sicht belastende Worte, notiert er sie sich. Nach außen bleibt „Zeuge D.“ über die zwei Jahre hinweg äußerlich kollegial. Sogar zu seinem Geburtstag lädt Schubert ihn ein.

Der Hauptbelastungszeuge tickt politisch links

Der Hauptbelastungszeuge und Schubert, das wird schon bei der mündlichen Verhandlung klar, haben politisch wenig gemein. Auf der einen Seite der emotionale, extrovertierte und temperamentvolle Schubert, mit Kurzhaarschnitt und derben Witzen. Dessen Sprache durch die Rauheit der Alltagsrealität seines langjährigen Außendienstes geprägt ist. Eine Männerwelt, in der schon mal der ein oder andere lockere, manchmal zu lockere Spruch fällt. Sprüche, die in der woken, sensibleren und förmlicheren Welt des deutschen Innendienstes aufstoßen können. Ein Konservativer, der aus seiner Meinung keinen Hehl macht.

Auf der anderen Seite „Zeuge D.“, ein noch junger Mann mit dunklen, schulterlangen, gelockten Haaren und Vollbart, grün-alternativer Lebenseinstellung und ausgerüstet mit der sogenannten Political Correctness. Einer, der Vegetarier ist und Gelatine meidet.

Vor den Augen der Kollegen abgeführt

Am 24. Januar bricht für Schubert eine Welt zusammen. Der BND untersagt ihm mit sofortiger Wirkung auf Basis von Rechtsextremismusvorwürfen und Aussagen zu sexuellen Belästigungen die Führung der Dienstgeschäfte. Das Gericht schreibt dazu, Schubert sei „öffentlichkeitswirksam vor den Augen seiner Kollegen“ abgeführt worden, „obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorläufig des Dienstes enthoben war“. Es wird nicht der einzige Skandal im Umgang mit ihm bleiben, den das Gericht kritisiert.

Nun wird klar, was man Schubert vorwirft: Es geht um mögliche Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das Verbot der sexuellen Belästigung sowie das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es sind schwere Geschütze, die der Dienst gegen seinen langjährigen Mitarbeiter auffährt.

Konkret schreibt das Gericht: „In der Einleitungsverfügung wurden drei Sachverhalte benannt: grenzüberschreitendes Verhalten während einer Weihnachtsfeier, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber dem Zeugen D. und rassistische Äußerungen und Gesten sowie sexistische Äußerungen.“

Schon die internen Ermittlungen sind eine Farce

Doch schon das Disziplinarverfahren wird zur rechtlichen Farce. Eine extra eingesetzte „Ermittlungsführerin“ beginnt danach, Zeugenaussagen von Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Personen einzuholen. Doch dabei sein darf Schubert nicht. Er wird „von sämtlichen angesetzten Zeugenvernehmungen ausgeschlossen“. Später darf ein Verfahrensbevollmächtigter in seinem Namen dabei sein. Schubert reicht zudem einen Befangenheitsantrag gegen die „Ermittlungsführerin“ ein, der prompt abgelehnt wird.

Schon das alles ist rechtswidrig, wie das Gericht schreibt. „Durch den pauschalen Ausschluss des Beklagten von sämtlichen Zeugenvernehmungen“ habe der BND „gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Beweisteilhaberecht“ verstoßen, heißt es unmissverständlich im Urteil. Dass er einen Bevollmächtigten habe benennen dürfen, „kann die Verletzung seines Beweisteilhaberechts nicht kompensieren“.

Für die „effektive Wahrnehmung der Beteiligungsrechte“ macht es laut dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht „aber einen Unterschied, ob der betroffene Beamte bei der Zeugenvernehmung persönlich anwesend ist oder ob lediglich sein Bevollmächtigter, der nicht über eigene Wahrnehmungen des Vorfalls verfügt, der Vernehmung beiwohnt“.

Ist die interne Ermittlungsführerin befangen?

Erschwerend kommt hinzu, dass die ersten Zeugen bereits vernommen wurden, bevor die Anhörungsfrist abgelaufen war. Die allerdings ermöglicht es dem Beamten erst, „Rechtsrat einzuholen und insbesondere einen Rechtsbeistand zu konsultieren“, wie die Richter schreiben.

Das, so heißt es im Urteil, „begründete die Besorgnis der Befangenheit der Ermittlungsführerin“. Der Befangenheitsantrag sei deswegen „zu Unrecht abgelehnt“ worden. Doch das Gericht ist mit seiner Abrechnung noch lange nicht am Ende. Detailliert setzt es sich auch mit der Art und Weise der Zeugenbefragungen auseinander und kommt zu einem wenig schmeichelhaften Ergebnis für den BND: „Exemplarisch für den Vorwurf einer einseitigen und selektiven Beweiswürdigung steht der diametral entgegengesetzte Umgang der Ermittlungsführerin mit Belastungszeugen einerseits und möglichen Entlastungszeugen andererseits.“

Während die Vernehmung von Belastungszeugen „in wertschätzender und verständnisvoller Atmosphäre ablief“, seien die Befragungen von Entlastungszeugen „ohne die gebotene Distanz und Objektivität geführt“ worden. Den Entlastungszeugen seien „ohne belastbare Anhaltspunkte unlautere Motive“ unterstellt worden. Dagegen sei alles, was Schubert belaste, „unkritisch übernommen“ worden.

Es geht um die politische Grundhaltung

Zudem seien Aussagen gegen Schubert selbst bei abweichenden Schilderungen nicht hinterfragt worden. Auch der zeitliche, örtliche und inhaltliche Kontext der penibel von „Zeuge D.“ verfassten elfseitigen Notizen sei „vielfach nicht aufgeklärt“ worden, maßregelt das Gericht den Auslandsgeheimdienst. „Auch wurden die Entlastungszeugen ermahnt, sich auf die Wiedergabe von Tatsachen ohne eigene Würdigung zu beschränken, während die Belastungszeugen zu eigenen Schlussfolgerungen und Spekulationen eingeladen wurden“, heißt es vom Bundesverwaltungsgericht. Suggestivfragen wie auch Suggestivantworten zögen sich durch die gesamten Ermittlungen.

Dann kommt es ganz hart. Denn das Gericht hat erhebliche Zweifel am notizenverfassenden Hauptzeugen der innerdienstlichen Anklage. „Dem Hauptbelastungszeugen D. wurden explizit keine Belastungstendenzen oder Denunziationsabsichten attestiert, obwohl er nicht nur, wie von ihm in seiner gerichtlichen Vernehmung bestätigt, konträre weltanschauliche Überzeugungen vertrat, sondern nach Aussage von Kollegen ein angespanntes bis zerrüttetes Verhältnis zum Beklagten hatte“ und „erklärtermaßen das Ziel verfolgte“, über Schubert „belastendes Material“ zu sammeln.

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„Durch deutliche Belastungstendenzen eingeschränkt“

Denn „Zeuge D.“ führte nicht nur jahrelang akribisch Buch über Schubert, er gab auch selbst an, von diesem sexuell belästigt worden zu sein. Auf einer Toilette, so „Zeuge D.“, sei er von Schubert am Gesäß berührt worden. Irgendwann 2023 soll das passiert sein, doch den genauen Zeitpunkt kann er nicht nennen. „Dass es zu dem übergriffigen Verhalten gekommen sein soll, lässt sich nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen“, urteilen die Richter.

Bei dem „angeblichen Vorfall“ habe es sich um eine „Eins-zu-eins-Situation“ gehandelt. Aussage gegen Aussage also. Das Gericht musste also genau prüfen, wie konstant, detailliert und plausibel die Aussagen von „Zeuge D.“ in eigener Sache waren. Und das Ergebnis ist für die Richter eindeutig.

Die „Glaubwürdigkeit“ sei „durch deutliche Belastungstendenzen eingeschränkt“. Dieses Belastungsinteresse „dürfte auf eine im Verhältnis zum Beklagten entgegengesetzte weltanschauliche Grundüberzeugung zurückzuführen sein“, macht das Gericht klar. Heißt: Der linke Denunziant wollte seinem Kollegen an den Kragen, weil der eine andere politische Einstellung hat. Das habe „Zeuge D.“ in der mündlichen Verhandlung „selbst als Ausgangspunkt und Motivlage für seine belastenden Aussagen benannt“.

Am Ende bleibt kaum etwas übrig

Es gebe also „generelle Glaubwürdigkeitsbedenken“ beim wichtigsten Zeugen des Nachrichtendienstes. Diese ziehen sich durch die vom Gericht penibel untersuchten einzelnen Vorwürfe gegen Schubert.

Trotz der massiven Verfahrensmängel und des Belastungseifers des Hauptzeugen legt das Gericht Schubert am Ende doch einige Vergehen zur Last. So habe er auf einer Weihnachtsfeier im Jahr 2022 eine Kollegin an der Schulter und am unteren Oberschenkel in Richtung des Knies berührt. Zwar sei dies „grenzüberschreitend“, allerdings beschrieb die Frau den Vorfall laut Gericht „eher als alkoholbedingtes Abstützen und weniger als sexuellen Übergriff“. Auch vor Gericht schilderte sie das Ganze eher als „beiläufiges Ablegen der Hand beim Gestikulieren“, das „nicht gezielt oder auf sexualisierte Weise erfolgt sei“.

Auch das Umarmen einer anderen Kollegin von hinten und das Streifen ihrer Brust auf derselben Weihnachtsfeier sieht das Gericht als erwiesen an, stellt eine sexuelle Motivation allerdings in Frage, da diese von der Betroffenen in den ersten Vernehmungen durch den BND gar nicht erwähnt worden sei. Unstreitig ist, dass Schubert, der sich gerade von seiner Frau getrennt hatte, an dem Abend „sturzbetrunken“ war. Doch darauf kommt es laut den Richtern gar nicht an. Schubert selbst zeigte sich während des Verfahrens einsichtig.

„Er trägt das Herz auf der Zunge“

Auch Kollegen nehmen ihn in Schutz. „Ja, Schubert ist emotional, umarmt schnell mal Menschen, trägt das Herz auf der Zunge und er hat für alles immer einen lockeren Spruch drauf.“

Von den behaupteten Hitlergrüßen dagegen bleibt nichts übrig. Dabei waren das die krassesten Behauptungen, die der Bundesnachrichtendienst gegen Schubert ins Feld führte. Gleich mehrfach soll er den verbotenen Gruß gezeigt haben. Wäre dies so passiert, hätte sich der BND-Mann nach Paragraph 86a strafbar gemacht. Bis zu drei Jahren Haft hätten Schubert dann gedroht.

Nicht ein Hitlergruß wurde nachgewiesen

Auch hier war es vor allem der berüchtigte „Zeuge D.“, der versuchte, Schubert zu belasten. Sogar auf einer privaten Geburtstagsfeier soll er den Hitlergruß gezeigt haben. Es war Schuberts eigener, und freundlich, wie er ist, lud er sogar denjenigen ein, der ihn bereits seit Monaten auf dem Kieker hatte. „Kein anderer der zahlreichen Gäste, die den Vorfall nach Angaben des Zeugen D. miterlebt haben müssten, hat davon berichtet“, urteilt das Gericht.

Und: „Konkrete Details zur Plausibilisierung des örtlich und zeitlich nur allgemein beschriebenen Vorfalls vermochte der Zeuge D. nicht anzugeben.“ Vielmehr habe der Senat erneut den Eindruck gewonnen, dass „Zeuge D.“ ihn wegen unterschiedlicher politischer Auffassungen belasten wollte und es „substanzielle Glaubhaftigkeitszweifel“ gebe. Anhaltspunkte für eine Straftat sieht das Gericht keine.

Das gilt auch für weitere Hitlergrüße, deren sich Schubert zwischen Sommer 2021 und Ende 2023 schuldig gemacht haben soll. Weder wurden die Vorwürfe zeitlich oder räumlich konkretisiert, auch „inhaltlich bleibt der vorgeworfene Sachverhalt unklar“. Nur eines sieht das Gericht als erwiesen an: Schubert soll „die Stimme von Adolf Hitler durch Verwendung eines rollenden ‘R’ imitiert“ haben.

Satirische Einlagen landen in der Behörden-Anklage

Das allerdings, so steht es im Urteil, stellte „ersichtlich eine satirische Einlage dar“, bei der es Schubert „erkennbar um eine Karikatur des NS-Regimes, nicht um dessen Verherrlichung oder Verharmlosung ging“. Auch viele andere Kollegen hätten die „Parodie auch als solche aufgefasst und ihr humoristisches Element in den Vordergrund gerückt“.

Für unangemessen halten die Richter dagegen die Nutzung der Wörter „Neger“, Drecksvolk“ und „Münzjude“ durch Schubert. So soll er unter anderem mit Blick auf einen möglichen Einsatz im Ausland gesagt haben: „Dort lasse ich es mir dann gutgehen. Kann auf einer Liege liegen und zwei Neger wedeln mir mit Palmen Luft zu.“

Das „N-Wort“ habe nun einmal „wegen seines heute weithin als abwertend angesehenen Bedeutungsgehalts im dienstlichen Kontext zu unterbleiben“. Gleiches gelte für die Verwendung des Wortes „Drecksvolk“, das Schubert „als Bezeichnung für arabische Migranten“ anlässlich eines konkreten Vorfalls in der U-Bahn gegenüber „Zeuge D.“ genutzt habe. Schubert gibt an, dort einen Migranten zur Rede gestellt zu haben, der auf dem Weg zum Ausgang eine Gruppe Grundschüler beiseite geschubst hatte.

„Nicht erwiesen“, „nicht plausibel“, „nicht erhärtet“

Dass Schubert einen potentiellen neuen Kollegen, der Volkswirtschaftslehre studiert hatte, gegenüber „Zeuge D“ wohl scherzhaft „Münzjude“ genannt habe, sei zwar „unstreitig nicht in Bezug auf jüdische Mitmenschen gefallen, sondern als Bezeichnung für einen einzelnen oder generell für die Absolventen eines Studiums der Volkswirtschaftslehre“, dies ändere aus Sicht der entscheidenden Kammer jedoch „nichts daran, dass durch die Kombination der beiden Wortteile Assoziationen geweckt werden, die antisemitische Ressentiments bedienen“.

Alle anderen, ausschließlich von „Zeuge D.“ vorgetragenen Vorwürfe, Schubert habe darüber hinaus auch Wörter wie „Zigeuner“, „Bimbo“ oder „Muselmann“ benutzt, wischt das Gericht vom Tisch. „Nicht erwiesen“, „nicht plausibel“, „nicht erhärtet“. Das Gericht hob hervor, dass die Aussagen im persönlichen Gespräch belauscht wurden und folglich keine Außenwirkung hatten.

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Für den BND wird das Urteil zur Blamage

Am Ende scheitert der BND auf ganzer Linie. Statt einer umgehenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis steht die Kürzung der Bezüge um zehn Prozent für ein Jahr. Mit ihrem Präzedenzurteil machen die Richter klar, dass „nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen“ ein disziplinarwürdiges Verhalten darstelle. Denn: „Die kollegiale Zusammenarbeit im dienstlichen Alltag macht vielmehr einen Raum erforderlich, in dem niederschwelligere Formen einer Fehlerbehandlung oder Konfliktbereinigung möglich sind und bleiben.“ Mit anderen Worten: Vielleicht ist es besser miteinander zu reden, als Notizen über seine Kollegen anzulegen, um diese bei Bedarf denunzieren zu können.

Für den Bundesnachrichtendienst dagegen wird das Ganze zur Blamage. Er setzte auf einen linken Denunzianten, um einen konservativen Mitarbeiter loszuwerden. Schon die Art und Weise der internen Ermittlungen der direkt dem Bundeskanzleramt unterstehenden Bundesbehörde war rechtswidrig. Schubert sei „gezielt und mehr als zwingend nötig zum Objekt eines Disziplinarverfahrens gemacht worden“, urteilt das Gericht unmissverständlich.

Es sollte ein Exempel statuiert werden

Dass Schubert „vor den Augen seiner Kollegen ‘abgeführt’ wurde“, lasse direkt den Schluss zu, der Dienst habe „ein Exempel statuieren, nicht aber individuelles Fehlverhalten sachgerecht erfassen und ahnden“ wollen. Schon die Disziplinarklageschrift habe „deutlich überzogene Vorwürfe“ enthalten, die schon in den eigenen Ermittlungen des BND „keine belastbaren Anknüpfungspunkte finden“.

Und auch mit „Zeuge D.“ rechnet der Gerichtshof ein letztes Mal ab. So wurde der Vorwurf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht erhoben, „obwohl er in der behördlichen Vernehmung des Hauptbelastungszeugen D. keine tragfähige Grundlage fand“. Viele der ausgeschmückten und kaum belegten Vorwürfe hätten ersichtlich dazu gedient, „den Beklagten in ein schlechtes Licht zu rücken“.

Wie aggressiv der Geheimdienst Schubert aus dem Dienst säubern wollte und wie sehr es den BND wurmte, dass der sich gegen die Vorwürfe wehrt, zeigt noch ein anderes Detail. Am 2. April stellte Schubert gegen den Hauptbelastungszeugen Strafanzeige. Nur sechs Tage später reagierte der BND und stellte plötzlich Anzeige gegen Schubert. Es ist ein gern genutztes Mittel, um Kritiker von Behörden einzuschüchtern.

Verschärfung des Disziplinarrechtes

Grund zum Feiern ist das Urteil dennoch nicht. Schubert hatte Glück, dass sein Fall noch unter das alte Disziplinarrecht des Bundes fiel. Seit dem 1. April 2024 gelten nun neue, von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) eingeführte Regelegungen, die gar keine Disziplinarklagen mehr vorsehen, mit denen der Dienstherr Disziplinarmaßnahmen vor Gericht beantragen muss.

Heißt: Die Entfernung Schuberts aus dem Dienst durch eine einfache Verfügung wäre heute ohne aufschiebende Wirkung sofort möglich. Erst dann können sich davon nun betroffene Beamte in einem meist Jahre dauernden und teuren Verfahren gegen solche Maßnahmen gerichtlich zur Wehr setzen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Empfang im BND-Gebäude: Wie ein langjähriger Mitarbeiter ins Abseits gedrängt werden sollte. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler
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