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War Beobachtung zulässig?: AfD wehrt sich weiter gegen Einstufung als Verdachtsfall

War Beobachtung zulässig?: AfD wehrt sich weiter gegen Einstufung als Verdachtsfall

War Beobachtung zulässig?: AfD wehrt sich weiter gegen Einstufung als Verdachtsfall

Auf dem Foto befindet sich Robert Lambrou, Chef der hessischen AfD. (Themenbild/Symbolbild)
Auf dem Foto befindet sich Robert Lambrou, Chef der hessischen AfD. (Themenbild/Symbolbild)
Hessens Oppositionsführer Robert Lambrou (AfD): Nicht erfreut über das Urteil. Foto: picture alliance/dpa | Andreas Arnold
War Beobachtung zulässig?
 

AfD wehrt sich weiter gegen Einstufung als Verdachtsfall

Nun auch Hessen: Die AfD darf vom Landesverfassungsschutz als „Verdachtsfall“ geführt werden – allerdings war die öffentliche Bekanntgabe durch die Behörde rechtswidrig. Die Partei kündigt weitere rechtliche Schritte an.
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WIESBADEN. Die AfD Hessen hat gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Einstufung als „rechtsextremer Verdachtsfall“ durch den Landesverfassungsschutz Beschwerde angekündigt. Der Vorsitzende Robert Lambrou teilte mit, man bleibe „inhaltlich und politisch“ bei der Meinung, daß man zu Unrecht beobachtet werde. Deswegen werde man das Urteil juristisch anfechten.

Die Richter entschieden am Dienstag, die Einstufung der Partei als „Verdachtsfall“ sei zulässig. Sie begründeten die Entscheidung unter anderem mit Verhaltensweisen, die in Verbindung mit „erniedrigenden Bezeichnungen“ sowie „unhaltbaren Vergleichen“ den Zweck verfolgen würden, beim Zuhörer insbesondere „Haß oder Neidgefühl“ gegenüber Asylbewerbern und Moslems hervorzurufen. Zudem bewege sich die Partei mit „Verdächtigungen und Verleumdungen“ gegen Staatsorgane und ihre Repräsentanten außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

AfD: Bekanntgabe des Verdachtsfalls „politisch motiviert“

Die Klage der AfD gegen die Äußerung von Boris Rhein (CDU), daß die Partei „im Kern radikal und gefährlich sei“, wies das Verwaltungsgericht ebenfalls ab. Dabei handele es sich um eine verfassungsrechtliche Angelegenheit, wofür ein Verwaltungsgericht ungeeignet sei.

Dagegen gab das Gericht dem Landesverband Recht, daß die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung durch den Verfassungsschutz sowie das Landes-Innenministerium rechtswidrig war. Angesichts der „Auswirkungen auf das Recht der AfD“, gleichberechtigt an demokratischen Prozessen teilzunehmen, brauche das Land Hessen für eine solche Stellungnahme eine Rechtsgrundlage. Diese fehlt.

Lambrou kritisierte die Entscheidung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom Vorjahr: „Wir fragen uns, warum es ein Jahr vor der Hessenwahl passiert ist.“ Er warf den Behörden vor, die Beobachtung sei politisch motiviert. (kuk)

Hessens Oppositionsführer Robert Lambrou (AfD): Nicht erfreut über das Urteil. Foto: picture alliance/dpa | Andreas Arnold
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