Anzeige
Anzeige

AfD siegt vor Gericht: Einstufung als „Prüffall“: Innenministerium muß Twitter-Eintrag löschen

AfD siegt vor Gericht: Einstufung als „Prüffall“: Innenministerium muß Twitter-Eintrag löschen

AfD siegt vor Gericht: Einstufung als „Prüffall“: Innenministerium muß Twitter-Eintrag löschen

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU)
Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU)
Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) Foto: picture alliance/dpa/dpa/POOL | Jörg Carstensen
AfD siegt vor Gericht
 

Einstufung als „Prüffall“: Innenministerium muß Twitter-Eintrag löschen

Das Bundesinnenministerium muß nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts einen Twitter-Eintrag löschen, in dem es um die Einstufung der AfD als „Prüffall“ ging. Das Ministerium habe in die grundgesetzlich geschützte Parteienfreiheit eingegriffen und schmälere die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.
Anzeige

BERLIN. Das Bundesinnenministerium muß nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts einen Twitter-Eintrag löschen, in dem es um die Einstufung der AfD als „Prüffall“ ging. Die Richter gaben am Mittwoch einem Eilantrag der AfD statt. Das Ministerium habe durch den Tweet in die grundgesetzlich geschützte Parteienfreiheit eingegriffen und schmälere die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums hatte Mitte Januar auf dem Kurznachrichtendienst geschrieben: „BM #Seehofer zum Stand des #BfV-Gutachtens zur #AfD: Meine Mitarbeiter prüfen das Gutachten gemeinsam mit dem @BfV Bund in juristischer Hinsicht. Da ist besondere Sorgfalt angesagt. Es gibt keine politischen Vorgaben. Ich möchte aber in überschaubarer Zeit Klarheit haben.“ Zu der Zeit hatte es mehrere Medienberichte über die Einstufung der AfD als „Prüffall“ durch den Bundesverfassungsschutz gegeben und ob die Partei bald zum „Verdachtsfall“ hochgestuft werden könnte.

Die AfD versuchte daraufhin, außergerichtlich eine Löschung des Tweets zu erwirken. Als dies nicht gelang, ersuchte sie um Eilrechtsschutz, weil „durch die Äußerung über sie als Prüffall des (Bundes-)Verfassungsschutzes berichtet werde“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Eine Berichterstattung über „Prüffälle“ sei aber gesetzlich nicht vorgesehen und sei erst bei „Verdachtsfällen“ erlaubt.

Nicht gerechtfertigter Eingriff in den politischen Wettbewerb

Das Verwaltungsgericht argumentierte laut der Mitteilung: „Bei objektivem Verständnis habe das Bundesinnenministerium geäußert, daß es sich bei der Antragstellerin um einen Prüffall des Verfassungsschutzes handele.“ Dabei sei unerheblich, ob „das Ergebnis der Prüfung tatsächlich noch gar nicht feststehe“. Der Eingriff in den politischen Wettbewerb, der in diesem Fall die Wahlchancen der AfD um 15 Prozent senken könnte, sei nicht gerechtfertigt.

„Dem Staat sei es versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihm zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen.“ Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Ob das Ministerium von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, konnte ein Sprecher auf JF-Nachfrage am Mittwoch nachmittag noch nicht sagen. (ls)

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) Foto: picture alliance/dpa/dpa/POOL | Jörg Carstensen
Anzeige
Anzeige

Der nächste Beitrag

ähnliche Themen