DÜSSELDORF. Das nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht hat entschieden, daß Schüler, die sich weigern einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenzimmer zu tragen, nicht dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden dürfen. Das Verhalten verletze zwar die bestehende Corona-Betreuungsverordnung, ermächtigt die Schule aber nicht dazu, den Betroffenen die Teilnahme am Unterricht zu untersagen.
Anlaß für die Entscheidung war der Ausschluß zweier Schüler vom Unterricht eines Gymnasiums in Nordrhein-Westfalen, weil sie sich geweigert hatten, einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Schüler könnten gemäß Paragraph 35 des Schulgesetzes des Landes nur dann vorübergehend oder dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sie eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere darstellten, etwa durch eine Infektion mit dem Coronavirus.
Schulen könnten aber zu Ordnungsmaßnahmen gegen Maskenverweigerer, wenn Schüler das Tragen einer Maske verweigerten. Ein Unterrichtsausschluß sei hierbei für höchstens zwei Wochen möglich, müsse jedoch hinreichend begründet werden. (zit)