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Corona: Bundesgerichtshof erhöht Chancen auf Entschädigung bei Corona-Impfschäden

Corona: Bundesgerichtshof erhöht Chancen auf Entschädigung bei Corona-Impfschäden

Corona: Bundesgerichtshof erhöht Chancen auf Entschädigung bei Corona-Impfschäden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zu Entschädigungszahlungen bei Impfschäden gefällt. Er gab einer Zahnärztin aus Mainz teilweise recht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zu Entschädigungszahlungen bei Impfschäden gefällt. Er gab einer Zahnärztin aus Mainz teilweise recht.
Eine Zahnärztin aus Mainz klagt gegen den Pharmakonzern Astrazeneca: Dessen Impfstoff habe sie auf einem Ohr taub gemacht. Foto: IMAGO / imagebroker
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Bundesgerichtshof erhöht Chancen auf Entschädigung bei Corona-Impfschäden

Eine Frau will 150.000 Euro Schadenersatz, weil sie seit der Corona-Impfung taub ist. Zwei Gerichte lehnen ihre Klage ab. Doch nun gibt ihr der Bundesgerichtshof teilweise recht. Was genau steht in dem Urteil?
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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Grundsatzurteil die Wahrscheinlichkeit für Entschädigungszahlungen nach der Corona-Impfung erhöht. Hintergrund ist die Klage einer Zahnärztin aus Mainz, die seit ihrer Impfung vor fünf Jahren auf einem Ohr taub ist. Sie wirft dem Pharmakonzern Astrazeneca vor, dessen Impfstoff Vaxzevria habe die Taubheit verursacht.

Die Frau hatte Astrazeneca auf mindestens 150.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt, das Landgericht Mainz sowie das Oberlandesgericht Koblenz hatten die Klage aber abgewiesen. Der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht entschied jetzt, dass die Urteile Rechtsfehler aufwiesen und sich das Oberlandesgericht noch einmal und unter neuen Vorzeichen mit dem Fall befassen muss.

Astrazeneca soll Informationen offenlegen

Konkret hatte die Klägerin moniert, die Produktinformationen des Impfstoffs hätten zum Zeitpunkt ihrer Impfung nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie verlangt deshalb von Astrazeneca, alle Informationen zum Impfstoff offenzulegen: bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldete Verdachtsfälle sowie alle anderen relevanten Daten.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in dem alten Urteil entschieden, Astrazeneca müsse die Informationen nur offenlegen, wenn es „überwiegend wahrscheinlich“ ist, dass die Taubheit der Klägerin auf den Impfstoff zurückgeht. Der BGH machte nun deutlich, dass der Pharmakonzern die Daten auch dann preisgeben muss, wenn der Zusammenhang zwischen Impfung und Nebenwirkung nur teilweise plausibel erscheint. Dies könne auch dann der Fall sein, „wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht“.

Falls Astrazeneca die genannten Informationen offenlegen muss, muss auch über mögliche Schadenersatzansprüche der Klägerin neu verhandelt werden. „Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann“, stellte der BGH fest. (dh)

Eine Zahnärztin aus Mainz klagt gegen den Pharmakonzern Astrazeneca: Dessen Impfstoff habe sie auf einem Ohr taub gemacht. Foto: IMAGO / imagebroker
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