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Aufruf zu Protest gegen AfD: Verfassungsgericht: Bundesregierung muß Neutralität wahren

Aufruf zu Protest gegen AfD: Verfassungsgericht: Bundesregierung muß Neutralität wahren

Aufruf zu Protest gegen AfD: Verfassungsgericht: Bundesregierung muß Neutralität wahren

Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe Foto: dpa
Aufruf zu Protest gegen AfD
 

Verfassungsgericht: Bundesregierung muß Neutralität wahren

Die Bundesregierung darf nicht zur Protesten gegen Veranstaltungen einzelner Parteien aufrufen. Wenn Bundesminister sich in negativer oder diffamierender Weise über eine Partei äußerten, verstoße sie damit gegen den Grundsatz der Neutralität staatlicher Organe. Geklagt hatte die AfD.
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KARLSRUHE. Die Bundesregierung darf nicht zur Protesten gegen Veranstaltungen einzelner Parteien aufrufen. Wenn staatliche Organe Parteiveranstaltungen negativ beurteilten, greife das in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit ein, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag.

Geklagt hatte die AfD gegen die damalige Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU). Die Partei hatte im November 2017 eine Demonstration unter dem Motto „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“ in Berlin angemeldet.

Hiergegen veröffentlichte Wankas Ministerium auf seine Internetseite eine Pressemitteilung, in der es unter anderem hieß: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“

Grundsatz der Neutralität mißachtet

Dadurch, so die obersten Richter in Karlsruhe, habe Wanka die AfD in ihrer Chancengleichheit verletzt und „den Grundsatz der Neutralität staatlicher Organe im politischen Wettbewerb mißachtet“. Die Pressemitteilung samt Dienstwappen „enthaltene abwertende Qualifizierung der Antragstellerin als eine Partei, die den Rechtsextremismus und die Radikalisierung der Gesellschaft fördert, ist geeignet, deren Position im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen“.

Die Bundesregierung dürfe sich zwar kritisch äußern, wenn sie von anderen Parteien angegriffen werde, dies müsse aber in einer sachlichen Weise erfolgen. „Ein ‘Recht auf Gegenschlag’ dergestalt, daß staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht jedoch nicht“, betonten die Richter. Das gelte auch für Wahlkampfzeiten.

AfD: Werden weiter auf Einhaltung des Rechts pochen

AfD-Bundessprecher Jörg Meuthen sagte gegenüber der JUNGEN FREIHEIT, er habe das Urteil mit Genugtuung aufgenommen. Daß sich der Umgang mit seiner Partei noch nicht normalisiert habe, sehe man an den Ausfälligkeiten Cem Özdemirs vergangene Woche im Bundestag.

Meuthen betonte, die Karlsruher Entscheidung, Amtsausübung und Parteipolitik sauber zu trennen, gelte auch für die AfD: „Wir werden daran gemessen, wenn wir entsprechende Positionen besetzen.“ Seine Partei werde weiterhin auf die Einhaltung von Rechtsstaatlichkeit pochen. (krk/vo)

Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe Foto: dpa
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