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Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Der Transmann, die Mutter und die „biologischen Tatsachen“

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Der Transmann, die Mutter und die „biologischen Tatsachen“

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Der Transmann, die Mutter und die „biologischen Tatsachen“

Für Transmann und Transfrau: Ein Zebrastreifen in Bonn trägt neuerdings die Regenbogenfarben der Queer-Bewegung.
Für Transmann und Transfrau: Ein Zebrastreifen in Bonn trägt neuerdings die Regenbogenfarben der Queer-Bewegung.
Nicht nur für Transpersonen: Ein Zebrastreifen in Bonn trägt neuerdings die Regenbogenfarben der Queer-Bewegung. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Robert Schmiegelt
Europäischer Menschenrechtsgerichtshof
 

Der Transmann, die Mutter und die „biologischen Tatsachen“

Eine Deutsche, die sich als Mann fühlt, will als „Vater“ des von ihr geborenen Kindes eingetragen werden. Nun ist ein wegweisendes Urteil gefallen.
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STRASSBURG. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage eines Transsexuellen abgewiesen, der als biologische Frau ein Kind zur Welt gebracht hat, aber als „Vater“ in die Geburtsurkunde eingetragen werden wollte. Die Behörden in Berlin handelten rechtens, wenn sie den Transmann aus der Hauptstadt als „Mutter“ führten, urteilte das Gericht. Es sprach von „biologischen Tatsachen“.

Eine schwerwiegende Diskriminierung sei nicht gegeben, entschied das Gericht in seinem am Dienstag in Straßburg veröffentlichten Urteil. Hintergrund: Der Kläger, der als Frau geboren wurde, hatte bereits 2011 seine von ihm gefühlte Identität als Mann eintragen lassen. Nach eigenen Angaben habe er daraufhin die Hormonbehandlung abgesetzt und war wieder fruchtbar geworden.

Transmann wollte keine Mutter registrieren lassen

Zwei Jahre später gebar derTransmann ein Baby. Nach der Geburt beantragte dieser, als „Vater“ des Kindes eingetragen zu werden, da er ein Mann sei. Außerdem wollte er, daß keine Mutter registriert werde, da das Kind durch eine Samenspende gezeugt worden war.

Doch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hatte dies damals abgelehnt und entschied, als „Mutter“ des Kindes sei die Person mit ihrem zu diesem Zeitpunkt bereits abgelegten weiblichen Namen einzutragen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde des Transmannes ab, da die Mutter eines Kindes der Mensch sei, der das Kind geboren hat. Eine Änderung des Geschlechtes habe keinen Einfluß auf die Rechtsbeziehung zwischen dieser Person und ihren Kindern.

„Fortpflanzung beruht auf biologischen Tatsachen“

Die Fortpflanzungsfunktion beruhe letztlich unbestreitbar auf biologischen Tatsachen, urteilte der BGH: „Die Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat.“ Auch das Bundesverfassungsgericht lehnte 2018 eine Klage des Transmannes ab, der daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zog. Doch auch dieser konnte nun kein Fehlverhalten der deutschen Behörden und Gerichte feststellen.

Europäisches Recht sei nicht verletzt worden. Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch sei jene Person, die ein Kind geboren hat, auch die Mutter. (fh)

Nicht nur für Transpersonen: Ein Zebrastreifen in Bonn trägt neuerdings die Regenbogenfarben der Queer-Bewegung. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Robert Schmiegelt
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