LUXEMBURG. Deutschland darf EU-Ausländer auch dann abschieben, wenn diese seit mehr als zehn Jahren in der Bundesrepublik leben. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dienstag hervor, mit dem die Klage eines verurteilten italienischen Kinderschänders gegen seine Ausweisung abgelehnt wurde.
Die Richter betonten jedoch, eine Abschiebung setze voraus, daß der Verurteilte eine „tatsächliche und gegenwärtige Gefahr“ darstelle, die ein Grundinteresse des Staates berühre. Dabei stehe es den EU-Mitgliedsstaaten jedoch frei, Straftaten zu definieren, aus denen sich eine Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung ableiten ließe.
Klage eines Kinderschänders abgewiesen
Bei jeder Ausweisung müsse allerdings berücksichtigt werden, wie lange der Verurteilte bereits im Land lebt, ob er kulturell integriert sei und ob er Bindungen zu seinem Heimatland habe. EU-Ausländer dürfen nach geltendem Recht zudem nur abgeschoben werden, wenn sie eine „tatsächliche und gegenwärtige Gefahr“ darstellen. Dies sei im bei dem verurteilten Italieners der Fall gewesen.
Der Mann lebt seit 1987 in Deutschland und hat keinen Schul- und Berufsabschluß. Das Landgericht Köln verurteile ihn 2006 wegen sexuellen Mißbrauchs und Vergewaltigung eines zu Beginn der Taten acht Jahre alten Mädchens zu einer siebenjährigen Haftstrafe, die 2013 endet. (ho)