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Unter Fremdherrschaft

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Politische Debatten finden in Deutschland unter schiefen Voraussetzungen statt. Bestimmte relevante Themen bzw. ganze Themenbereiche sind der Diskussion entzogen, die Argumente dazu werden nicht an ihrem sachlichen, sondern an ihrem unterstellten „Extremismus“-Gehalt gemessen. Das gilt analog auch für die Diskutanten, welche die inkriminierten Argumente gebrauchen. Das Synonym für „extremistisch“ lautet „verfassungsfeindlich“. Die Verfassungsfeindlichkeit wird vom Verfassungsschutz (VS) amtlich festgelegt, der damit im politischen Raum in die Position eines Heiligen Offiziums rückt. Entscheidend ist, wer sich wie vor ihm bewährt – oder eben nicht. Der sich mündig wähnende Bürger wird erneut zum Untertanen. Diese Konstellation ist eine bundesdeutsche Besonderheit und als solche kein Zufall. Um sie zu verstehen, muß man zurückgehen zu den Anfängen der Bundesrepublik und zu der Art und Weise, wie die Verfassung bzw. das Grundgesetz ins Leben trat. Nicht durch den souveränen Entschluß freier Abgeordneter, als Ergebnis einer freien Volksaussprache oder als Fixierung eines stillschweigenden Konsenses, sondern als Auftrag der westlichen Besatzungsmächte, der den deutschen Vertretern erteilt wurde und von diesen lediglich modifiziert werden konnte. Der SPD-Politiker Carlo Schmid sagte dazu 1948 im Parlamentarischen Rat: „(…) wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht – es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. (…) Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisation einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus.“ Dazu ist gesagt worden, daß Schmids Worte lediglich die Umstände eines längst obsoleten historischen Moments reflektieren; weiterhin, daß die Bundesbürger durch die Akzeptanz der staatlichen Institutionen, durch ihre Teilnahme an den Wahlen, ihr Wahlverhalten usw. das Grundgesetz und die Art seines Zustandekommens nachträglich legitimiert haben. Andererseits hielt Carlo Schmid seine Ansprache noch am Ende seines Lebens für wichtig genug, um sie in seinen 1979 erschienenen Memoiren (in indirekter Rede) ausgiebig zu zitieren. Unbestritten ist, daß sie die geschichtliche und politische Ausgangslage in gebotener Deutlichkeit benannte. Wenn aber das Grundgesetz keine eigenständige Willenserklärung, sondern eine Fremdanordnung darstellte, dann mußten, um es voll und dauerhaft in Funktion zu setzen, die West-Deutschen ihm angepaßt werden. Dazu wurde 1950 der Verfassungsschutz eingerichtet – ein Unikum in einer Demokratie, das überdies auf Drängen der Briten zurückgeht, die dem von den USA protegierten Bundesnachrichtendienst unter Reinhard Gehlen ihre eigene Schöpfung zur Seite stellen wollten. Der erste Verfassungsschutzpräsident, Otto John, war ein Vertrauensmann der Engländer und wurde Konrad Adenauer von ihnen aufgezwungen. Entsprechend herzlich war des Kanzlers Abneigung gegen ihn. Im Sommer 1954 trat John in die DDR über, um von dort aus Adenauer des Verrats an der Einheit Deutschlands anzuklagen. Im Dezember 1955 kehrte er in den Westen zurück und erklärte sich zum Opfer einer Stasi-Entführung. Das half ihm nichts, wegen Landesverrats wurde er zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Als weiterer Treppenwitz sei erwähnt, daß ausgerechnet Rudolf Diels, der unter dem Sozialdemokraten Carl Severing als Abteilungsleiter der Politischen Polizei im Preußischen Innenministerium die KPD observierte und später für Hermann Göring das Geheime Staatspolizeiamt aufbaute, aus eigener Erfahrung vor einem Verfassungsschutz warnte. Dieser ziehe „ungehemmte Spitzeltätigkeit“, Agents provocateurs sowie „Gesinnungsüberwachung und Gesinnungsjustiz“ nach sich, die auch im „freiheitlichen Rechtsstaat (…) zu einem verkappten Terrorismus führen müssen“. Als der frühere Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Reinhold Maier (FDP), 1954 erfuhr, daß er wegen seiner möglicherweise abweichenden Haltung in der Deutschland-Frage ins VS-Visier geraten war, machte er seinem Zorn mit der nun wahrlich übertriebenen Äußerung Luft, daß der Stacheldraht eines KZ sich nur in wenigem vom Stacheldraht des Verdachts unterscheide. Der formale Aspekt der Existenz eines Verfassungsschutzes gewinnt erst im Zusammenspiel mit einem spezifischen inhaltlichen Aspekt seine volle Brisanz. Das Grundgesetz offeriert in überproportionalem Ausmaß eine universalistisch aufgefaßte Form von Demokratie, wohinter sich natürlich das Bedürfnis der Siegermächte verbarg, die Rückkehr Deutschlands als eigenständiger Macht zu verhindern, indem es auf weltbürgerliche Maßstäbe verpflichtet wurde. Tatsächlich ist die deklaratorische Formel „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ de facto zu einer normativen Vorschrift geworden, aus der Menschen aus aller Welt Ansprüche an den deutschen Staat ableiten können, so daß man in den Ruch der Verfassungsfeindlichkeit gerät, wenn man die multikulturelle Gesellschaft oder die praktizierte Zuwanderungspolitik ablehnt. Eine andere paradoxe Nebenfolge dieser Schieflage ist es, daß der Begriff „Staatsfeind“ keinen Feind des Staates bezeichnet, sondern den Feind der weltbürgerlich-universalistischen Verfassungsinterpretation, so daß der „Staatsfeind“ weitgehend durch den „Verfassungsfeind“ ersetzt worden ist. Für diese Verfassungspraxis steht das Wort „Verfassungspatriotismus“, das ursprünglich als Behelfsformel kreiert wurde, um dem Teilstaat BRD eine provisorische Staatsidee zu verleihen. „Dieser Verfassungspatriotismus“, schreibt Josef Schüßlburner, „welcher auch nach der von ihm bekämpften Wiedervereinigung mit etwas geänderter Zielsetzung weiterhin sehr virulent ist, abstrahiert die Verfassung völlig vom Volk und Staat in ihrer raumzeitlichen Realität und löst damit die Demokratie (…) tendenziell von deren Subjekt, dem deutschen Volk. Damit ist den dem Druck der Mediatoren ausgesetzten Staatsorganen der Weg eröffnet, sich ihr Volk selbst zusammenbasteln zu können (…).“ Diese Verfassungsauslegung ist bereits in hohem Maße Realität geworden. Ihre Durchsetzung ist freilich nicht geradlinig verlaufen, was belegt, daß sie sich nicht zwingend aus dem Verfassungstext ergibt. Die deutsche Teilung und der Kalte Krieg sorgten für Verzögerungen und gegenläufige Tendenzen. Die außen- und deutschlandpolitische Lage zwang den Verfassungsschutz dazu, einen großen Teil seiner Energien auf die Abwehr kommunistischer Bestrebungen zu verwenden – eine Situation, die heute so wehmütig wie falsch als „antitotalitärer Konsens“ der Adenauer-Zeit erinnert wird. Dieser wurde im Innern immer weiter aufgeweicht, und zwar korrespondierend mit einer veränderten geo- und militärpolitischen Lage. Seit Ende der 1950er Jahre, als die Sowjetunion erfolgreich ihre Raumfahrttechnik erprobte, sank der strategische Wert, den die Bundesrepublik für die USA besaß. Entsprechend gingen auch die politischen Privilegien zurück, die sie als wichtigster Partner der USA genoß. Sie geriet zunehmend ins Visier internationaler, blockübergreifender Kampagnen gegen ihr angebliches nazistisches Erbe. Das wiederum spornte den Verfassungsschutz zu Erneuerung seiner Wachsamkeit „gegen Rechts“ an. Im Zuge der Wiedervereinigung, als die große Volksaussprache, die Brecht nach dem 17. Juni 1953 vergeblich von Walter Ulbricht gefordert hatte, auch 1989/90 ausblieb, wurde die geistig-politische Schieflage der Bundesrepublik die des ganzen Deutschland. Inzwischen sind Flachdenker wie der Potsdamer Philosophieprofessor Heinz Kleger (JF 16/08), der öffentlich verkündet, zuerst sei man „Stadtbürger“, im zweiten Schritt „Weltbürger“, die Männer der Stunde! Der deutsche Staatsbürger wird gar nicht erst erwähnt, aber stilschweigend als Zahlmeister verausgesetzt! Sollte er sich dagegen sträuben, wird er vom Verfassungsschutz unter Hinweis auf die nationalsozialistische Vergangenheit liebevoll auf den universalistischen Tugendpfad zurückgeführt. Das verfassungspatriotische Ideal wäre erreicht, wenn alle Bundesbürger freiwillig und unentgeltlich als informelle Verfassungsschützer (IM „VS“) tätig sind. Der VS kehrt damit voll zur ihm zugedachten Ursprungsaufgabe zurück. Die Observation in die linke Richtung wird dagegen als ein lästiges Relikt empfunden, das aus den Unpäßlichkeiten des Kalten Krieges herrührt und unter Hinweis auf dessen Ende in Frage steht, jedenfalls ohne politische Folgen bleibt. Das könnte man sympathisch finden, wenn es dabei um die Besinnung auf rechtsstaatliche Prinzipien ginge. Dann aber dürfte nicht selektiv vorgegangen und müßte auch das viel weiter zurückliegende Ende des Zweiten Weltkriegs zum Anlaß genommen werden, den Bürgerkrieg gegen die rechten Anti-Universalisten einzustellen. Da dieser aber sogar verstärkt wird, kann das Wohlwollen für die Ultra-Linke nur darin begründet sein, daß ihre Gleichheitsideologie als ein auf die Spitze getriebener, universalistischer Verfassungspatriotismus und potentiell als anschlußfähig angesehen wird. Sich in dieser Situation als der bessere Verfassungsschützer gegen „Linksextremisten“ empfehlen zu wollen, ist nicht nur sinnlos, sondern es wäre der Nachvollzug jener geistig-moralischen Korrumpierung und Gemeinheit, die dieses Land heute prägen. Foto: Leo Lupix, „Sympathiefigur“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz: Angesprochen werden sollen vor allem Jugendliche

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