Anzeige
Anzeige

Einstweilige Anordnung: Sichert geht gegen Wahlausschluss in Niedersachsen vor

Einstweilige Anordnung: Sichert geht gegen Wahlausschluss in Niedersachsen vor

Einstweilige Anordnung: Sichert geht gegen Wahlausschluss in Niedersachsen vor

Martin Sichert: Darf nicht antreten, weil er in der AfD ist. Foto: Picture Alliance
Martin Sichert: Darf nicht antreten, weil er in der AfD ist. Foto: Picture Alliance
Martin Sichert: Darf nicht antreten, weil er in der AfD ist. Foto: Picture Alliance
Einstweilige Anordnung
 

Sichert geht gegen Wahlausschluss in Niedersachsen vor

Martin Sichert darf nicht für die Landratswahl in Friesland kandidieren, weil er AfD-Mitglied ist. Nun geht der Politiker juristisch gegen den Wahlausschluss vor. Der Schriftsatz liegt der JF vor. Welche Chancen hat er nun?
Anzeige

BERLIN. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert hat Klage gegen seinen Ausschluss von der Landratswahl in Friesland vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg eingereicht. Die Verhinderung der Kandidatur durch die anderen Parteien sei „offensichtlich rechtswidrig, da weder die Stellungnahme des Verfassungsschutzes noch das Votum der Aufsichtsbehörde Indizien oder Beweise liefern, die seitens des Antragstellers Zweifel dafür begründen könnten, dass dieser ‘nicht die erforderliche Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten’“, heißt es in dem Schriftsatz seines Anwaltes, der der JUNGEN FREIHEIT vorliegt.

Der Ausschluss sei unangemessen, „weil er die demokratische Entscheidung des Wahlvolkes durch einen Exekutivfilter ersetzt und den Bewerber dauerhaft stigmatisiert“, heißt es in dem 45seitigen Schreiben an das Gericht. Sicherts Anwalt ist sein Bundestagskollege Christian Wirth. Er schreibt: „Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verlangt, dass demokratische Wahlen ohne staatliche Eingriffe in den Vorgang oder das Ergebnis der Wahl durchgeführt werden. Staatlich korrigierte Wahlen führen nur zu einer geringeren demokratischen Legitimation.“

Der Vorgang, bemängelt Wirth, zeige „gerade lehrbuchartig, dass politisch besetzte Wahlausschüsse eben nicht geeignet sind zu überprüfen, ob Bewerber zur Wahl die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen“.

Empfehlung zum Wahlausschluss kam vom Innenministerium

Sichert betonte, wenn die Landesregierung in Zusammenarbeit „mit der Mehrheit von Vertretern aus dem Altparteienkartell im Wahlausschuss entscheidet, aus welchen Parteien noch Kandidaten für Landrats- und Oberbürgermeisterwahlen aufgestellt werden dürfen“, sei die Demokratie „in höchster Gefahr“. Daher habe er nun eine einstweilige Anordnung eingereicht, „um den Schaden einer notwendigen Wiederholung der Wahl abzuwenden“. Die Betonung der Landesregierung als auch des Wahlausschusses, „dass die Tätigkeit als Funktionär in einer zugelassenen Partei als Ausschlussgrund für die Landratswahl ausreicht“, nannte der AfD-Politiker „absolut demokratiefeindlich“.

Mit dem Ausschluss Sicherts war der Wahlausschuss einer Empfehlung von Niedersachsens Innenministerin Daniela Behrens (SPD) gefolgt. Das Innenministerium begründete seine Einschätzung damit, dass der niedersächsische Verfassungsschutz die AfD als „rechtsextrem“ bezeichne. Als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann das Ministerium ein solches Votum abgeben, es ist für den Wahlausschuss aber nicht bindend. Damit dürfen nur drei Kandidaten bei der Landratswahl antreten: Rolf Neuhaus für die SPD, Sibylle Raquet (FDP) als gemeinsame Kandidatin von CDU und FDP sowie Jan Ole Möller (Die Partei). Alle drei wurden jeweils einstimmig – auch mit der Stimme der AfD – vom Wahlausschuss zugelassen.

Ist eine Klage nur nach der Wahl möglich?

Unklar ist, welche Erfolgsaussichten die Klage hat. Die betroffenen Kandidaten können rechtlich gegen ihren Ausschluss vorgehen. Allerdings sieht das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) dafür regulär das Mittel des Wahleinspruchs nach erfolgter Wahl vor. So soll verhindert werden, dass Wahlen durch Klagen verunmöglicht werden.

Der Innenausschuss des Landtages wies im April darauf hin, dass davon nur „in eng begrenzten Ausnahmefällen“ abgewichen werden könne. Ein vorgelagerter Rechtsschutz sei demnach möglich, „wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird“. Dies will Sichert nun mit seiner Klage feststellen lassen.

Innenministerin verteidigt Aussortierung von AfD-Kandidaten

Was das in der Praxis bedeuten kann, zeigt der Fall Joachim Paul in Rheinland-Pfalz. Der AfD-Politiker war im August 2025 von der Stadt Ludwigshafen von der Oberbürgermeisterwahl ausgeschlossen worden. Ein Eilantrag dagegen lehnte das Oberverwaltungsgericht schnell ab. Das reguläre Gerichtsverfahren ist indes auch heute, mehr als zehn Monate nach der Wahl, nicht abgeschlossen.

Neben Sichert waren auch andere Kandidaten der AfD von kommunalen Wahlen ausgeschlossen worden. (Lesen Sie hier eine Übersicht)

Innenministerin Behrens hatte den Ausschluss der insgesamt vier betroffenen AfD-Kandidaten verteidigt. Die Landesregierung habe lediglich „bestehende Regeln konkretisiert“, sagte Behrens im Interview mit der Welt. Wenn Mitglieder einer Partei kandidieren, die vom niedersächsischen Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird, müssten „die kommunalen Wahlausschüsse genau hinschauen können. Deshalb haben wir es diesen Gremien ermöglicht, auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes in ihre Prüfung einzubeziehen“.

Zwar gebe es hinsichtlich der Einstufung der niedersächsischen AfD noch keine letztinstanzliche Entscheidung, jedoch habe „das Verwaltungsgericht Hannover in seinem umfangreichen Beschluss die Einschätzung des niedersächsischen Verfassungsschutzes sehr deutlich nachvollzogen“. Die Wahlausschüsse entschieden selbst, wer zur Wahl antreten darf und wer nicht. Das passiere „eigenständig, weisungsfrei und mehrheitlich“, betonte Behrens. Die Landesregierung habe den Ausschüssen „lediglich den Zugang zu weiteren Informationen erleichtert“.

AfD-Verbotsverfahren gefordert

Dass es auch AfD-Kandidaten gibt, die zur Wahl zugelassen wurden – etwa die Kandidatin für die Oberbürgermeisterwahl in Hannover –, liege daran, dass die Parteizugehörigkeit allein „nicht ausschlaggebend“ sei. Jede Entscheidung werde aufgrund einer Einzelfallprüfung getroffen, betonte Behrens. „Wer öffentliche Ämter anstrebt, muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung akzeptieren. Angesichts der Erkenntnisse über Teile der AfD wäre es fahrlässig, diese Fragen gar nicht zu stellen“, argumentierte die Sozialdemokratin.

Vorwürfe von Kritikern, über Wahlausschüsse werde eine Art „Lex AfD“ geschaffen, wies sie zurück. Demokratisch legitimierte Verfahren, die gerichtlich überprüft werden können, seien nicht per se undemokratisch. Es gebe „wenn überhaupt eine ‚Lex Extremismus‘“, die „ebenso für Islamisten wie für Links- und Rechtsextremisten“ gelte.

Zudem sprach sich die Landesinnenministerin dafür aus, ein AfD-Verbotsverfahren zu prüfen, „wenn die Datenlage es hergibt“. Angesichts der Erkenntnisse mehrerer Landesverfassungsschutzämter und auch des Bundesamts für Verfassungsschutz „sollte man sich einem geordneten Prüfverfahren nähern“. Sie habe jedoch nicht vor, aus ihrem Bundesland heraus ein Verbotsverfahren gegen die Landes-AfD einzuleiten. Die AfD agiere schließlich bundesweit und sei „kein regionales Phänomen“. (ho/fh/ser)

Martin Sichert: Darf nicht antreten, weil er in der AfD ist. Foto: Picture Alliance
Anzeige
Anzeige

Der nächste Beitrag

ähnliche Themen
aktuelles