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Präzedenzfall: Rückschlag für E-Autos: Gericht macht Reichweite zum Rückgabegrund

Präzedenzfall: Rückschlag für E-Autos: Gericht macht Reichweite zum Rückgabegrund

Präzedenzfall: Rückschlag für E-Autos: Gericht macht Reichweite zum Rückgabegrund

Reichweite. Muss das E-Auto öfter geladen werden, als vom Hersteller angegeben, kann das ein schwerer Mangel sein. (Symbolbild) Foto: picture alliance / SULUPRESS.DE | Torsten Sukrow / SULUPRESS.DE
Reichweite. Muss das E-Auto öfter geladen werden, als vom Hersteller angegeben, kann das ein schwerer Mangel sein. (Symbolbild) Foto: picture alliance / SULUPRESS.DE | Torsten Sukrow / SULUPRESS.DE
Muss das E-Auto öfter geladen werden, als vom Hersteller angegeben, kann das ein schwerer Mangel sein. (Symbolbild) Foto: picture alliance / SULUPRESS.DE | Torsten Sukrow / SULUPRESS.DE
Präzedenzfall
 

Rückschlag für E-Autos: Gericht macht Reichweite zum Rückgabegrund

Sie sind von der Reichweite Ihres Stromers enttäuscht? Laut einem Urteil des Landgerichts Wuppertal kann eine zu geringe Fahrleistung ein erheblicher Mangel sein. Ein Käufer darf sein Elektroauto nun zurückgeben.
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WUPPERTAL. Das Landgericht Wuppertal hat die Rückgabe eines Elektroautos wegen deutlich zu geringer Reichweite für zulässig erklärt. Nach Ansicht der Richter kann ein erheblicher Sachmangel vorliegen, wenn die tatsächliche Fahrleistung klar hinter den angegebenen Werten zurückbleibt. Im konkreten Fall bekommt ein Kunde 39.000 Euro für sein enttäuschendes Fahrzeug erstattet.

Der Hersteller versprach eine Reichweite von bis zu 341 Kilometern. Tatsächlich schaffte das Auto bei einer späteren Prüfung nur 282 Kilometer.

Der Kläger hatte das Fahrzeug für 39.000 Euro gekauft. Grundlage des Rechtsstreits war die vom Hersteller angegebene WLTP-Reichweite. Diese steht für ein weltweit einheitliches Prüfverfahren, mit dem Verbrauch, CO₂-Ausstoß und bei Elektroautos auch die Reichweite unter Laborbedingungen ermittelt werden. Der Wert soll Fahrzeuge vergleichbar machen.

Urteil mit Verweis auf Verbrenner-Rechtsprechung

Nachdem ein Nachbesserungsverlangen beim Händler erfolglos geblieben war, trat der Kunde vom Vertrag zurück. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kam später auf dem Prüfstand nur noch auf 282 Kilometer. Damit lag das Fahrzeug 18 Prozent unter der Herstellerangabe. Als Ursache nannte der Gutachter eine überdurchschnittliche Alterung der Traktionsbatterie.

Das Gericht berücksichtigte, dass Akkus zwar mit der Zeit an Leistung verlieren. Bei dem Fahr- und Ladeverhalten des Klägers müsse dieser nach drei Jahren aber nur eine Minderung von 7,5 Prozent hinnehmen. Der tatsächliche Verlust lag deutlich darüber. Zur Begründung griff das Landgericht auf die Rechtsprechung zu Verbrennerfahrzeugen zurück.

Dort gilt seit langem: Weicht der tatsächliche Verbrauch um mehr als zehn Prozent von den Herstellerwerten ab, kann ein erheblicher Mangel vorliegen. Diese Linie übertrugen die Richter nun auf die Reichweite eines Elektroautos.

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Wer mit Reichweite wirbt, muss auch liefern

Für den Elektroautomarkt ist das Urteil heikel. Die Reichweite ist eines der wichtigsten Verkaufsargumente. Sie steht groß im Prospekt, entscheidet über den Preis und prägt den Eindruck, wie brauchbar ein Fahrzeug im Alltag ist. Wer mit klaren Kilometerwerten wirbt, muss sich daran messen lassen.

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede geringere Reichweite automatisch zur Rückgabe berechtigt. Nach Ansicht des Gerichts kommt es auf die Höhe der Abweichung, den Zustand der Batterie sowie das Fahr- und Ladeverhalten an. Im Wuppertaler Fall lag der festgestellte Verlust deutlich über dem, was der Käufer nach drei Jahren hinnehmen musste. Deshalb muss der Händler das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. (rr)

Muss das E-Auto öfter geladen werden, als vom Hersteller angegeben, kann das ein schwerer Mangel sein. (Symbolbild) Foto: picture alliance / SULUPRESS.DE | Torsten Sukrow / SULUPRESS.DE
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