SCHWERIN. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, hat ein Prüfverfahren gegen das Landeskriminalamt (LKA) eingeleitet. Der Datenschützer sehe eine Gefahr darin, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen mit kommerziellen Standortdaten von Handy-Apps gesetzliche Regelungen umgehen könnte, teilte er gegenüber dem Bayerischen Rundfunk und „Netzpolitik“ mit.
Allein eine sogenannte Funkzellenabfrage, bei der Standortdaten aller Telefone abgefragt werden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten Funkzelle verbunden waren, erfolge in der Regel nur auf richterliche Anordnung. „Und einen solchen Richtervorbehalt würde man umgehen, wenn man kommerzielle Standortdaten nutzt, ohne dass man eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür hat.“
Das LKA Mecklenburg-Vorpommern teilte daraufhin mit, nur in der Vergangenheit Standortdaten kommerzieller Datenanbieter genutzt zu haben. „Gegenwärtig und auch zukünftig“ sei die Verwendung nicht vorgesehen.
LKA nutzte Standortdaten von Handy-Apps
Hintergrund ist eine Recherche des Bayerischen Rundfunks und „Netzpolitik“, bei der das LKA Mecklenburg-Vorpommern bestätigte, bei Ermittlungen auf die Standortfunktion von Handy-Apps zugegriffen zu haben. Dies sei „in der Vergangenheit in geringem Umfang“ der Fall gewesen, sagte ein Sprecher der Behörde.
Weltweit sammeln Anbieter Standortdaten von Telefonen – eigentlich für Werbezwecke. Der Verkauf dieser Informationen ist in der EU ohne eine explizite Einwilligung der Nutzer verboten. Dennoch handeln einige Anbieter mit Bewegungsprofilen von Menschen aus Deutschland und anderen EU-Ländern. Unter anderem ermöglichen sie Strafverfolgungsbehörden den Zugang zu den vertraulichen Informationen.

Auch das LKA Brandenburg gab an, „zur Bekämpfung von unterschiedlichen Kriminalitätsphänomenen“ Dienste von Datenhändlern in Anspruch zu nehmen. Es beantwortete aber trotz Nachfrage nicht, ob es sich dabei ebenfalls um Standortdaten handelt.
Nutzung von Standortdaten ist rechtswidrig
Der Professor für Strafrecht und Digitalisierung an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Mark Zöller, hält es für rechtswidrig, wenn LKAs Daten aus Handy-Apps verwenden. „Diese Standortdaten sind nicht entstanden, um von der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung genutzt zu werden“, sagte er gegenüber dem Bayerischen Rundfunk und „Netzpolitik“. Es handele sich um eine Zweckänderung und damit um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für die Verwendung der Standortdaten brauche es konkrete Regelungen in den Sicherheitsgesetzen von Bund und Ländern. „Wir sehen das sehr häufig, dass Polizeibehörden neue technische Möglichkeiten erkennen und dann schon mal voranpreschen, weil die Verlockung groß ist, so etwas zu nutzen.“
Das LKA Mecklenburg-Vorpommern berief sich auf die „allgemeine Ermittlungsbefugnis“ in der Strafprozessordnung und das Landespolizeigesetz. Auch die LKAs von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gaben an, dass es rechtlich möglich sei, kommerziell erhältliche Standortdaten in der Polizeiarbeit einzusetzen. (mas)






