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Verfassungsgericht zur Grenzöffnung: Der Vorhang zu – und alle Fragen offen

Verfassungsgericht zur Grenzöffnung: Der Vorhang zu – und alle Fragen offen

Verfassungsgericht zur Grenzöffnung: Der Vorhang zu – und alle Fragen offen

BVerfG
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei der Verkündung einer Entscheidung Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa
Verfassungsgericht zur Grenzöffnung
 

Der Vorhang zu – und alle Fragen offen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Organstreitklage der AfD-Bundestagsfraktion zur Grenzöffnung 2015 und deren Folgen verworfen – aus formalen Gründen. In Wahrheit drücken sich die Karlsruher Richter vor einer inhaltlichen Entscheidung. Dabei wäre dies eine Chance gewesen, das Vertrauen der Bürger in den Staat wieder zu stärken. Ein Kommentar von Ulrich Vosgerau.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer einstimmigen Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (2 BvE 1/18) die Organstreitklage der AfD-Bundestagsfraktion verworfen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Grenzöffnung in der zweiten Jahreshälfte 2015 sowie über die Duldung der seither fortdauernden, illegalen Einwanderung über die offenen Binnengrenzen ist damit aber nicht verbunden.

Denn das Bundesverfassungsgericht sieht sich aus rein formalen, prozeßrechtlichen Gründen an einer Entscheidung zur Sache gehindert. Daß diese unerwartete, prozessuale Wendung auch politischem Druck aus der Bundesregierung geschuldet ist, darf man vermuten.

Vertane Chance

Denn daß jedenfalls der Zweite, staatsrechtliche Senat unter seinem Präsidenten Andreas Voßkuhle politischer Anleitung durch die Regierung durchaus zugänglich ist, hat er bereits im Jahre 2010 mit seiner Honeywell-Entscheidung bewiesen, durch die er – auf Wunsch der Politik – weite Teile seine Lissabon-Entscheidung aus dem Jahr 2009 wieder zurücknahm. Die wichtigsten verfassungsrechtlichen Fragen der vergangenen Jahrzehnte werden nunmehr wohl ungeklärt bleiben. Was für eine gewaltige Chance für die Redemokratisierung der Bundesrepublik und die Erneuerung des Rechtsstaats hat das Gericht hier vertan!

Mit der Organstreitklage kann eine Bundestagsfraktion nicht nur gegen eine Verletzung eigener Rechte, sondern auch „prozeßstandschaftlich“ gegen Verletzungen der Rechte des gesamten Deutschen Bundestages vorgehen.

Die AfD-Bundestagsfraktion hat argumentiert: Wenn die Bundesregierung, wie eben bei der großen Grenzöffnung oder auch bei der fortlaufenden Duldung illegaler Einwanderung seither, die eigentlich geltenden Gesetze nicht mehr beachtet, sondern aus eigener Machtvollkommenheit heraus eine rechtswidrige Masseneinwanderung initiiert, so verletzt dies die Rechte des Bundestages als Gesetzgeber. Denn nach der „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts sind alle wichtigen, folgenreichen, nicht mehr umkehrbaren oder grundrechtswesentlichen Entscheidungen vom Parlament selber zu treffen und nicht von der Regierung, die als Teil der Exekutive die parlamentarischen Gesetze auszuführen hat.

Keine Möglichkeit zur Rüge

Das Bundesverfassungsgericht meint nun (Rn. 18):

„Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns.

Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum.

Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden konnte. Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht.“

Im Klartext: Wenn eine Bundestagsfraktion feststellt, daß die Regierung sich um die vom Bundestag seinerzeit beschlossenen Gesetze nicht mehr kümmert, so hat sie leider keine prozessuale Möglichkeit, diesen Zustand vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen. Die Wesentlichkeitstheorie wird nicht formell aufgehoben, sie kann nur praktisch nicht mehr durchgesetzt werden.

Nur Zustimmung ist erwünscht

Die eigentliche Pointe der Entscheidung findet sich in Rn. 24:

„Die Antragstellerin hält mithin ein ‘Migrationsverantwortungsgesetz’ mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht es damit nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag zustehender (Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines bestimmten Regierungshandelns.

Nach Auffassung der Antragstellerin schreiben die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze vor; diese Gesetze seien von der Antragsgegnerin einzuhalten. Die Antragstellerin erstrebt damit keine Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten Verhaltens der Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege eine Respektierung von (Verfassungs-)Recht erzwungen werden.“

So ist das also. Wenn die AfD-Bundestagsfraktion gesagt hätte: „Wir finden die Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung prima, auch wenn sie nicht den Gesetzen entspricht. Nun haben wir den großen Wunsch, aktiv an ihrer Legalisierung mitzuwirken!“, so wäre dies vermutlich zulässig gewesen, das wäre ja die „Durchsetzung von Beteiligungsrechten“.

Feigheit und Opportunismus

Dummerweise fand die AfD-Fraktion jedoch die bestehenden Gesetze richtig, die bekanntlich die Zurückweisung der Asylbewerber aus sicheren Drittstaaten bereits an der Grenze verlangen, und wollte, daß die Regierung sich an das geltende Recht hält, an was denn sonst? Und diesen Anspruch kann man mit der Organstreitklage eben nicht geltend machen, meint das Bundesverfassungsgericht.

So spiegelt diese nur der Vermeidung einer Sachentscheidung (und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) dienende Auslegung des Verfahrensrechts durch das Bundesverfassungsgericht nur die ohnehin bestehende, politische und mediale Situation: Bei Einwanderung darf man immer nur dafür sein, und illegale Einwanderung kann man zwar legalisieren, aber auf keinen Fall verhindern.

Muß man sich aber angesichts solcher Entscheidungen wirklich wundern, daß das Vertrauen der Bürger in die Institutionen des Verfassungslebens täglich weiter erodiert? Welche ungeheure Chance der Wiederherstellung echten Vertrauens in die Bundesrepublik, die Demokratie und ihre staatlichen Institutionen hätte in einem solchen öffentlichen Verfahren um die Grenzöffnung vor dem Bundesverfassungsgericht gelegen. Alles vertan – wohl aus Feigheit und Opportunismus.

Seit zwanzig Jahren werbe ich für die Bundesrepublik als Staat und ihr Verfassungsrecht, erkläre jungen Leuten die Institutionen des Verfassungslebens und die zahlreichen Vorzüge einer freiheitlichen Demokratie. Seit geraumer Zeit stelle ich aber fest, daß mir auf solche Darlegungen, jedenfalls im Osten unserer Republik, immer öfter Hohngelächter entgegenschallt.

Das liegt wohl nicht an der Dummheit unserer Bürger. Es liegt eher an Gerichtsentscheidungen wie dieser. Die Bundesverfassungsrichter begreifen offenbar nicht, wie ernst die Lage und wie weit das Vertrauen in Institutionen wie eben das Bundesverfassungsgericht bereits erodiert ist. Vielleicht wird man später einmal sagen: Mit diesem Verfahren wäre die Bundesrepublik wohl noch zu retten gewesen, hätte es nur stattgefunden.

———————-

Dr. Ulrich Vosgerau, der habilitierte Staatsrechtler lehrte an den Universitäten Köln, München, Hannover, Passau und Halle-Wittenberg. Im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung war er Verfahrensbevollmächtigter der AfD-Bundestagsfraktion.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei der Verkündung einer Entscheidung Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa
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