GIESSEN. Das Gießener Arbeitsgericht hat die Kündigung eines Mitarbeiters des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wegen einer „Stolzmonat“-Flagge für unwirksam erklärt. Nach Angaben des Hessischen Rundfunks und der Gießener Allgemeinen kündigte die Behörde im Sommer 2025 einem Asylentscheider, weil er die veränderte schwarz-rot-goldene Flagge in seinem Büro aufgehängt hatte. Die Behörde muss ihn weiterbeschäftigen und rückwirkend Gehalt nachzahlen.

In seinem Büro empfing der Mitarbeiter Asylanten und bearbeitete deren Anträge. Ein Jahr nach seiner Einstellung hängte er die Flagge im Juni 2025 an die Wand. Mehrere Mitarbeiter und Vorgesetzte sprachen ihn darauf an, bis ihn schließlich ein Vorgesetzter aufforderte, die Flagge abzuhängen.
Der Mitarbeiter kam der Forderung ohne Widerrede nach. Während des Verfahrens sagte er, er habe die Bedeutung nicht gekannt und nur sein „karges Büro verschönern“ wollen. „Ich fand, sie sah cool aus.“
„Stolzmonat“-Flagge im Bamf-Büro ist trotzdem unzulässig
Das Migrationsamt sei der Meinung, dass das Aufhängen der Flagge ein Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei. Obwohl der Mitarbeiter die Flagge abhing und an einem Personalgespräch teilnahm, kündigte ihm das Bundesamt wegen einer „Null-Toleranz-Politik“.
Zwar war das Aufhängen der Flagge laut den Richtern nicht erlaubt, aber der Mitarbeiter hätte dafür nicht entlassen werden dürfen. Stattdessen hätte das Bundesamt ihn abmahnen müssen, weil die Flagge die Neutralität der Behörde gefährde. „Das Aufhängen solch einer Fahne ist natürlich ein verheerendes Signal“, sagte der Vorsitzende Richter, Tim Schömig.
Zudem bemängelte er die inkonsistente Vorgehensweise des Bundesamtes. Wenn die Behörde tatsächlich der Ansicht sei, dass die „Stolzmonat“-Flagge ein Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei, hätte sie den Asylentscheider direkt zum Abhängen auffordern müssen. „Es wundert mich ehrlicherweise, dass erst die dritte Vorgesetzte sagt, dass er sie abhängen soll.“ Außerdem sei es fragwürdig, dass der Mitarbeiter nicht freigestellt worden sei und bis zum 30. September 2025 weiter normal habe arbeiten dürfen.
Asylentscheider meldete sich zur Diversitätsschulung an
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Asylentscheidungen des Mitarbeiters keine Mängel aufwiesen. Auch meldete er sich zur Diversitätsschulung „Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung“ an.
Die Behörde wollte den Mitarbeiter trotzdem nicht weiter beschäftigen und bot ihm dafür eine Abfindung an. Das Arbeitsgericht gab jedoch dem Kläger recht, der kein Geld, sondern seine Arbeitsstelle wiederhaben wollte.
Das Bundesamt muss den Mitarbeiter weiter beschäftigen und ihm unter anderem den ausgebliebenen Lohn in Höhe von 17.000 Euro zahlen. Allerdings drohe dem Mitarbeiter, falls er erneut die „Stolzmonat“-Flagge aufhängen sollte, eine gerechtfertigte Kündigung, warnte der Richter.
Stolzmonat als Alternative zum „Pride Month“
Der „Stolzmonat“ gilt als Gegenbewegung zum sogenannten „Pride Month“ (Lesen Sie hier ein Interview mit dem Initiator des „Stolzmonats“), mit dem Unternehmen und Behörden Solidarität mit Schwulen, Lesben, Transgendern und anderen sexuellen oder geschlechtlichen Minderheiten zeigen wollen. Viele Unternehmen ändern für den Anlass jedes Jahr ihr Firmen-Logo in Regenbogenfarben oder bringen entsprechende, limitierte Produktlinien auf den Markt.
Kritiker des „Pride Month“ aus Deutschland haben vor drei Jahren eine Gegenkampagne vorbereitet. Jeder, der lieber Deutschland statt die „LGBTQ-Community“ feiern möchte, kann seinen Nationalstolz durch ein mit Schwarz-Rot-Gold unterlegtes Profilbild zum Ausdruck bringen. (mas)





