KÖLN. Die AfD hat vor dem Verwaltungsgericht Köln einen spektakulären Sieg gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz errungen. Die 13. Kammer untersagte dem Inlandsgeheimdienst bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, die Partei als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen oder zu führen. „Die Voraussetzungen der Einstufung und Behandlung der Antragstellerin als gesichert rechtsextremistische Bestrebung liegen nicht vor“, heißt es in dem Beschluß, der der JUNGEN FREIHEIT vorliegt.
Das Bundesamt hatte die AfD am 2. Mai 2025 auf Grundlage eines internen Folgegutachtens vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft und dies öffentlich bekanntgegeben. Genau diese Hochstufung kassierte nun das Verwaltungsgericht. Es untersagte dem Bundesamt nicht nur die weitere Einstufung, sondern auch deren öffentliche Verbreitung. Die Behörde muß es unterlassen, bekanntzugeben, daß die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ geführt werde. Zudem wurde ihr aufgegeben, die entsprechende Pressemitteilung zu löschen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 10.000 Euro.
Die AfD-Bundessprecher Alice Weidel und Tino Chrupalla deuteten den Beschluß als „bedeutenden Erfolg für Rechtsstaatlichkeit und demokratische Fairneß“. Das Gericht sei der „klar begründeten Rechtsauffassung“ der Partei gefolgt. „In einer Demokratie entscheiden nur die Wähler, wer am politischen Wettbewerb teilnehmen darf.“
Gericht sieht Verdacht, aber keine Gewißheit
In der Sache stellt die Kammer klar, daß für eine Hochstufung mehr erforderlich ist als ein bloßer Verdacht. Voraussetzung seien „tatsächliche Anhaltspunkte“, die sich „zur Gewißheit verdichtet“ haben. Genau daran fehle es. Zwar bestehe „der begründete Verdacht“, jedoch „keine hinreichende Gewißheit“ dafür, daß es den politischen Zielsetzungen der AfD entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.
Besonders deutlich wird das Gericht bei der zentralen Frage einer angeblich systematischen Ausgrenzung. „Es liegen entgegen der Darstellung und Auffassung der Antragsgegnerin (also des Verfassungsschutzes; Anm. d. Red.) aber keine zur Gewißheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß nach dem politischen Konzept der Antragstellerin Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfaßten Gemeinschaft versagt werden soll.“
Ethnischer Volksbegriff nicht pauschal verfassungswidrig
Zugleich betont die Kammer die verfassungsrechtliche Ausgangslage. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gehört unabhängig von seiner Herkunft zum Staatsvolk. Dies schließe jedoch nicht aus ethnisch-kulturelle „Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen“. Ergo sei auch die Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ in rechtlicher Hinsicht pauschal weder „richtig noch falsch“, wie das Gericht formuliert. Vielmehr sei es eine „von persönlichen Wertungen abhängige Sprachpraxis, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann“.
Allerdings wäre eine politische Zielsetzung, die die „rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage stellt“, mit der Menschenwürdegarantie und dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar. Eine solche gesicherte Zielrichtung könne jedoch nicht festgestellt werden.
Auch zahlreiche von der Behörde dokumentierte Äußerungen einzelner Funktionäre reichten nicht aus. Zwar könnten solche Aussagen tatsächliche Anhaltspunkte liefern. Doch selbst eine „quantitative Verfestigung“ führe nicht automatisch zu einer Hochstufung, wenn sich daraus keine neue inhaltliche Qualität ergebe. Eine „qualitative Verdichtung“ gegenüber früheren Gutachten könne das Gericht nicht erkennen.
„Remigration“ allein kein Beleg
Mit Blick auf den Begriff „Remigration“ hält das Gericht fest, daß dieser „in verschiedener Art und Weise gebraucht“ werde. „Nicht jede solche Verwendung bietet einen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung.“ Entscheidend sei stets der konkrete Kontext der jeweiligen Äußerung.
Gleichzeitig macht die Kammer deutlich, daß sie im Eilverfahren nicht nur oberflächlich geprüft hat. Wegen möglicher tiefgreifender Maßnahmen wie dem Einsatz von Vertrauensleuten oder Observationen sei eine intensivere Kontrolle geboten. „Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, daß sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden“, heißt es unter Hinweis auf Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.
Islamfeindlichkeit begründe Verdacht
Zwar sieht das Gericht weiterhin einen „begründeten Verdacht“, daß innerhalb der Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden. Dazu zählen nach Auffassung der Kammer auch Forderungen, die sich gegen Muslime richten. Eine davon „beinhaltet eine konkrete Diskriminierung von Muslimen, welchen allein aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses der Bau bestimmter religiöser Gebäude(bestandteile) untersagt werden soll“. Auch ein Kopftuchverbot werfe die Frage einer Ungleichbehandlung auf. Für die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ reiche dies jedoch nicht aus. Erforderlich sei eine zur Gewißheit verdichtete Tatsachengrundlage, die das Gericht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht feststellen könne.
Die Untersagung gilt bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Gegen den Beschluß können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Wann das Verwaltungsgericht Köln über die Klage im Verfahren der Hauptsache entscheiden wird, ist derzeit offen. (sv)






