Deutschland tut sich nicht nur mit der Abschiebung von gewöhnlichen abgelehnten Asylbewerbern schwer, sondern auch mit der Rückführung von islamistischen Gefährdern. Personen also, denen Sicherheitsbehörden jederzeit eine schwere Straftat zutrauen. Abschiebungen nach Syrien waren bis vor kurzem sogar für Gefährder untersagt, von denen sich aktuell in Deutschland mehr als 600 aufhalten.
Auch wenn seit Anfang dieses Jahres Gefährder nach Syrien zurückgeführt werden können, da sich die Innenminister auf ihrer jüngsten Konferenz nicht auf eine Verlängerung des generellen Abschiebestopps einigen konnten, wird ihre Zahl niedrig bleiben. Laut einem Rechtsgutachten für das nordrhein-westfälische Integrationsministerium gibt es nur wenige Ausnahmen, die dies ermöglichten. Rechtskonform wären demnach etwa nur Rückführungen von Syrern, die in Deutschland zahlreiche Straftaten begangen haben und direkt in die Hauptstadt Damaskus abgeschoben werden.
Neben den rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten kommt hinzu, daß rund ein Drittel der Gefährder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und somit nicht ausgewiesen werden darf. Ein probates Mittel, mit dem die meisten Bundesländer – in Schleswig-Holstein und Berlin gibt es keine Rechtsgrundlage dafür – solche Islamisten überwachen könnten, wäre die elektronische Fußfessel.
Fußfessel-Einsatz nach Amri-Anschlag erleichtert
Seit der Änderung des BKA-Gesetzes 2017 aufgrund des Terroranschlags von Anis Amri darf die „elektronische Aufenthaltsüberwachung“, wie es im Beamtendeutsch heißt, nach richterlicher Zustimmung auch zur präventiven Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Zuvor galt dies nur bei verurteilten Straftätern.
Anfragen der JUNGEN FREIHEIT an die Innen- oder Justizministerien der Länder zeigen jedoch: Fußfesseln werden kaum bis gar nicht eingesetzt. Ob Hamburg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Bremen oder Nordrhein-Westfalen: Überall teilen die Ministerien mit, es gebe derzeit keine „elektronische Aufenthaltsüberwachung“ im Zusammenhang mit Gefährdern. Sachsen und Sachsen-Anhalt wollen keine Angaben zu „operativen Maßnahmen“ machen.
In Berlin dürfen elektronische Fußfesseln nur zur Führungsaufsicht nach einer Haftentlassung eingesetzt werden, ansonsten sei dies „polizeirechtlich im Land Berlin nicht normiert“. Lediglich Hessen gibt an, daß „aktuell Personen im unteren einstelligen Bereich mit einer Fußfessel im Phänomenbereich der Religiösen Ideologie überwacht“ würden.
Abschreckung und schnelle Ermittlung
Zwar können elektronische Fußfessel in letzter Konsequenz keine Terroranschläge verhindern. In Frankreich hatte beispielweise einer der Islamisten, die im Sommer 2016 einen Priester getötet hatten, eine Fußfessel an. Allerdings können sichtbare Überwachungsmaßnahmen mutmaßliche Täter abschrecken oder im Falle akuter Gefahrenlagen dazu führen, daß diese schnell ermittelt werden.
Die meisten deutschen Länder haben nicht nur Probleme mit der Abschiebung von Gefährdern. Auch bei der Überwachung hapert es, was auch, aber offensichtlich nicht nur, mit dem hohen Personalaufwand für Sicherheitsbehörden zu tun hat, sondern auch mit dem Willen, alle rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen.