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Organstreitverfahren: AfD-Klage: NRW-Landesregierung muß gefährliche Orte benennen

Organstreitverfahren: AfD-Klage: NRW-Landesregierung muß gefährliche Orte benennen

Organstreitverfahren: AfD-Klage: NRW-Landesregierung muß gefährliche Orte benennen

Razzia
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Polizeieinsatz in Nordrhein-Westfalen (Archivbild) Foto: picture alliance/Christoph Reichwein/dpa
Organstreitverfahren
 

AfD-Klage: NRW-Landesregierung muß gefährliche Orte benennen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen muß Auskunft über gefährliche Orte geben. Der Verfassungsgerichtshof des Bundeslands gab damit der AfD in einem Organstreitverfahren Recht. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, daß die Landesregierung ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament nicht ausreichend nachgekommen ist.
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MÜNSTER. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen muß Auskunft über gefährliche Orte geben. Der Verfassungsgerichtshof des Bundeslands gab damit der AfD in einem Organstreitverfahren Recht.  Gleichzeitig stellte das Gericht fest, daß die Landesregierung ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament nicht ausreichend nachgekommen ist.

Hintergrund ist eine große parlamentarische Anfrage vom November 2017. Darin verlangten sieben Landtagsabgeordnete der Partei Auskunft über Orte, Straßen und Plätze, die die Polizei landesweit zwischen 2010 und 2017 als gefährliche Orte eingestuft hat. In ihrer Antwort weigerte sich die Landesregierung, die 44 Orte zu nennen und gab statt dessen lediglich eine Übersicht nach Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kreispolizeibehörden.

Gericht hält mögliche Stigmatisierung für kein ausreichendes Argument

Die Begründung der Landesregierung dafür lautete, dadurch solle eine Stigmatisierung dieser Orte verhindert und eine Beein­trächtigung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung vermieden werden. Auch könne eine Öffentlichmachung die Polizeiarbeit erschweren. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Antwort der Landesregierung habe „den Informationsanspruch der Antragsteller aus Art. 30 Abs. 2 und 3 der Landesver­fassung verletzt“, heißt es in der Begründung.

Gerichtspräsidentin Ricarda Brandts merkte in der mündlichen Urteilsbegründung an, die Landesregierung wäre verpflichtet gewesen, die „Geheimhaltungsbedürftigkeit für jeden der in Rede stehenden Orte zu prüfen“. Soweit im Einzelfall Geheimhaltungsinteressen bestünden, müsse die Landesregierung zu­dem eine Unterrichtung der Antragsteller in nichtöffentlicher, vertraulicher oder ge­heimer Form in Betracht ziehen. Dabei müsse sie die Gründe für ein solches Vorge­hen in einer für die Antragsteller nachvollziehbaren Weise darlegen. Auch eine mögliche Stigmatisierung bestimmter Orte rechtfertige das Verschweigen nicht. (tb)

Polizeieinsatz in Nordrhein-Westfalen (Archivbild) Foto: picture alliance/Christoph Reichwein/dpa
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