Beamte – und das sind Hochschullehrer in Deutschland zumeist – müssen verfassungstreu sein. Sonst hätten sie gar nicht eingestellt werden dürfen. Und sind sie dann Beamte, müssen sie sich auch außerhalb des Dienstes, jedenfalls dann, wenn ihr Verhalten öffentlich bemerkbar wird, in einer Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat und dessen Amtsträger nicht erschüttert.
Dazu gehört das politische Mäßigungsgebot aus Paragraph 60 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG): „Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.“ Oder eben das Wohlverhaltensgebot („Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten“) in Paragraph 61 Absatz 1 Satz 3 BBG: „Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.“
Problematisch wird das Ganze, wenn Recht und Verfassung – und zwar auch ohne insofern nennenswerte Änderungen am Verfassungstext – in einen Prozeß der permanenten Revolution geraten, der in einer von Massenmedien und staatlich mitfinanzierten NGOs vorangetriebenen systematischen Umdeutung des Verfassungstextes besteht.
Jede Mode wird mitgemacht
Das Grundgesetz, das sich in Artikel 33 Absatz 5 zu den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ bekennt (was nicht nur auf das Kaiserreich, sondern sogar noch weitergehend auf den aufgeklärten Absolutismus in Preußen zurückverweist), geht demgegenüber erkennbar von großen Kontinuitäten aus: Wer mit 30 kein Verfassungsfeind war, wird wohl auch mit 60 keiner sein – es sei denn natürlich, er hätte seine Meinung inzwischen geändert.
Aber heute ist das Problem ja ein ganz anderes: Die Auslegung der Verfassung ändert sich, und zwar getrieben von oft staatlich mitfinanzierten NGOs und den Medien, erstaunlich schnell, und gerade Verfassungsschutzbehörden – bei denen auffällig wenige und zudem schlechte Juristen arbeiten – machen jede neue Mode gern mit. Eine Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik, die 1995 noch als irrsinnige Ideologie linksextremer Staatsfeinde gegolten hätte, wurde 2015 nicht nur von den öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern, sondern auch von der Bild-Zeitung als selbstverständliche politische Moral der „Mitte“ ausgerufen; und mittlerweile, noch einmal zehn Jahre später, gilt sie als Verfassungsgebot.
Die ständige Angst, Verfassungsfeind zu werden
Man muß inzwischen (was früher immer das klassische Erkennungszeichen totalitärer, zumal linksrevolutionärer Systeme war!) schon ein auf jede Veränderung der politischen Methoden ängstlich achtender und jederzeit entsprechend anpassungsbereiter Opportunist sein, um nicht über Nacht und ohne eigenes Zutun am Ende zum Verfassungsfeind zu werden, etwa, weil man etwas gesagt hat, was während der Kanzlerschaft Helmut Kohls (1982–1998) noch als offensichtliche Selbstverständlichkeit gegolten hätte. Und hier liegt nun das Problem von Martin Wagener.
Dieser ist Professor für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Politik und Sicherheitspolitik am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin. Er ist ohne Zweifel einer der klügsten Köpfe der gegenwärtigen Politikwissenschaftler und wurde 2018 durch sein Buch „Deutschlands unsichere Grenze“ (2018) auch der allgemeinen Öffentlichkeit zunehmend bekannt.
„Kulturkampf um das Volk“
2021 legte er dann das Buch „Kulturkampf um das Volk“ nach, in dem er speziell auch die Rolle der Verfassungsschutzbehörden beziehungsweise deren Instrumentalisierung beim Versuch der Durchsetzung eines neuen, posttraditionellen Volksbegriffs kritisierte, mit dem der politisch-mediale Komplex eben nicht auf die Tatsache der Einwanderung als solche zu reagieren scheint, sondern eher auf das Offenbarwerden des Scheiterns früherer Integrationsutopien.

Sobald man erkannt hat, daß das, was man ursprünglich in Aussicht gestellt hat, nicht verwirklicht werden wird, und man stattdessen eine Katastrophe angerichtet hat, versucht man, Analyse und Kritik des eigentlich Offensichtlichen zu unterbinden und den Ist-Zustand als verfassungsrechtlich sakrosankt hinzustellen.
Dabei ist der Ausgangspunkt ganz einfach und hat (anders als es nicht selten dargestellt wird) mit dem Grundgesetz gar nichts zu tun. Überall auf der Welt und immer schon ist das „Volk“ gerade im rein-rechtlichen Sinne natürlich immer der Inbegriff aller Staatsbürger. Nicht, weil es gut, edel oder verfassungsgemäß ist, das Volk so – aber keinesfalls anders – zu definieren, sondern weil eine genuin rechtliche Definition natürlich auf positiv-rechtlichen Gegebenheiten beruht.
„Deutsche mit Paß“ und „Paßdeutsche“
Nun hat jedes Wort in der Sprache, vor allem jedes Hauptwort, wie eben „Volk“ oder auch „Deutscher“, nicht nur ausschließlich eine Bedeutung, sondern schillert zwischen verschiedenen Bedeutungsebenen – worauf, nebenher gesagt, auch Dichtung und Poesie beruhen. Das Grundgesetz selbst reflektiert dies, indem es zum Beispiel die deutschen Volkszugehörigen im Ausland erwähnt und ihnen ein Recht auf Einbürgerung gewährt. Rußlanddeutsche haben, solange sie eben in Rußland sind, gerade keine deutsche Staatsbürgerschaft; ihre Deutscheneigenschaft erkennt man an Abstammung, Sprache und Kultur.
Es ist völlig offensichtlich, daß es in Deutschland, und zwar inzwischen millionenfach, Türken mit deutschem Paß, Kurden mit deutschem Paß oder auch Araber mit deutschem Paß gibt. Dies festzustellen, ist keine „Diskriminierung“, sondern lediglich die Feststellung offensichtlicher Tatsachen. Natürlich gibt es im Einzelfall auch ziemlich waschechte Deutsche türkischer Abstammung.
Cem Özdemir, der sich selbst ja als Schwabe versteht, dürfte dafür ein Beispiel sein. In der Konsequenz ist er jedoch in der türkischen „Community“, die ihn verbreitet als Verräter an seinem wahren Volkstum und seiner eigentlichen Kultur ansieht, nicht nur unbeliebt, sondern geradezu verhaßt; Türken mit deutschem Paß scheinen einfach sehr viel häufiger vorzukommen als Deutsche mit türkischen Wurzeln. Aus Sicht der Türkei bleiben ohnehin alle Türken ein Leben lang Türken, auf einen entsprechenden Paß oder die Haltung ihres Aufenthaltsstaats zur Frage der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es insofern gar nicht an.
Vom eigenen Dienstherrn denunziert
Und: Schon immer gab es ja, ganz offiziell, Dänen mit deutschem Paß und Sorben mit deutschem Paß. Die Partei der dänischen Minderheit ist in Schleswig-Holstein ganz offiziell von der Fünf-Prozent-Hürde befreit, weswegen einer ihrer Vertreter auch im Bundestag sitzt. Das heißt, der Staat selbst und die Verfassung Schleswig-Holsteins behaupten, daß es Deutsche gibt, die gewissermaßen nur „Paßdeutsche“, eigentlich aber Dänen sind. Dies ist allerdings bisher noch nie als verbotene „Diskriminierung“ begriffen worden und hat bislang auch noch nie die Verfassungsschutzbehörden beschäftigt.
Beschäftigt haben sich diese aber mit dem Kulturkampf-Buch von Martin Wagener. Aufgrund einer Denunziation durch das Bundesamt für Verfassungsschutz – das damit offenbar auf die Kritik Wageners reagierte, es lasse sich politisch instrumentalisieren – kürzte sein Dienstherr, eben der Bundesnachrichtendienst, seine Bezüge monatlich um ein Zehntel, befristet auf zwei Jahre.
Auf Differenzierungen wird nicht mehr geachtet
Bereits seit Oktober 2021 kann er aufgrund eines Zutrittsverbots zu den Liegenschaften des BND nicht mehr lehren (JF berichtete). Wagener habe nämlich – in Gestalt des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs, der also auf Herkunft, Sprache und Kultur abstellt – eine Kategorie eingeführt, die das Grundgesetz „bewußt nicht enthalte“. Das ist offensichtlicher Unsinn, da das Grundgesetz eben „Volksdeutsche“ kennt. Das Bundesverwaltungsgericht, das für Angelegenheiten des BND erst- wie letztinstanzlich zuständig ist, hat dies jetzt gebilligt (Urteil vom 09.10.2025, 2 A 6.24; die schriftlichen Gründe wurden erst unlängst veröffentlicht).
Zwar verstoße die Forderung einer restriktiven Migrations- und Einwanderungspolitik nicht gegen die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue (solange keine rechtliche Schlechterstellung von Staatsbürgern aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gefordert wird – wovon natürlich nie die Rede war). Die Differenzierung von „Staatsvolk einerseits“ und einem „Volk im ethnisch-kulturellen Sinne“ andererseits habe aber – angeblich – gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Paragraph 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Von dieser Pflicht werde ein Beamter auch durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt.
Im Spiegel der Wissenschaftsfreiheit
Diese Entscheidung ist nicht richtig, weswegen Martin Wagener auch zu Recht mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen sie vorgeht. Nur die Freiheit der Lehre, nicht aber die Wissenschaftsfreiheit als solche unterliegt im Grundgesetz der „Treue zur Verfassung“ (Artikel 5 Abs. 3 Satz 2). Ein anderes ist denn auch kaum vorstellbar; denn wissenschaftliche Tätigkeit wird wesentlich durch die Ergebnisoffenheit einer ernsthaften und methodisch nachprüfbaren Suche nach neuen Erkenntnissen definiert.
Es kann also nicht richtig sein, daß einem Professor, der Bundesbeamter ist, einerseits die Wissenschaftsfreiheit zusteht – andererseits bei seinen Überlegungen aber „das Richtige“ herauskommen muß! Nämlich, daß die Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik der letzten Jahre und Jahrzehnte goldrichtig ist oder jedenfalls verfassungsrechtlich geschuldet war.
Eine reine Beobachtung
Wenn der Autor feststellt, daß zum Beispiel ein Fußballspieler, der auch schon in der deutschen Fußballnationalmannschaft gespielt hat, „im Herzen“ sehr wohl Türke geblieben sei, oder wenn er darauf verweist, daß ein Schwarzafrikaner, auch wenn er sich selbst als Deutscher fühle, von manchem Mitbürger nicht ohne weiteres und sofort entsprechend eingeordnet würde, so sind dies völlig legitime Beobachtungen.
Der Autor fordert oder verlangt insofern ja nichts, er beobachtet nur. Und: Das Grundgesetz selbst bezeichnet zahlreiche Bürger der ehemaligen Sowjetunion als Deutsche, und zwar durch Anwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffes; und der Staat selbst betrachtet manche seiner Bürger als Dänen, nur eben mit deutschem Paß; er diskriminiert sie dadurch aber nicht, sondern privilegiert sie, eben durch Wegfall der Fünf-Prozent-Hürde.





