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Mehr Ausländer haben Anspruch auf Zahlungen

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BERLIN. Die Neufassung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) ist in Kraft getreten. Damit haben jetzt Deutsche, die im Ausland Opfer einer Gewalttat oder eines terroristischen Anschlages werden, einen Anspruch auf Heilbehandlung und eine Einmalzahlung. Bisher bestand ein solcher Anspruch nur, wenn die Tat in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff sowie in einem deutschen Flugzeug verübt worden war.

Diese Einschränkungen stellten nach Ansicht der Fraktionen von CDU/CSU und SPD eine „unbillige Härte für die Betroffenen“ dar, weil mittlerweile „ausländische Reiseziele – ob aus beruflichen oder privaten Gründen – ebenso häufig und selbstverständlich angesteuert“ würden wie Ziele in Deutschland. Nach alter Rechtslage hätten Deutsche nicht einmal in manchen EU-Staaten Anspruch auf eine Entschädigung gehabt.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten des OEG ist jetzt außerdem erweitert auf ausländische Staatsbürger, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und deren Verwandte bis hin zum dritten Grad. „Hiervon sollen die Fälle erfaßt werden, in denen die genannten Personen ihre dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Verwandten besuchen und hier Opfer einer Gewalttat werden“, heißt es in einer Stellungnahme der Bundesregierung.

Noch mehr Anspruchsberechtigte „nicht finanzierbar“

Bisher konnten aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat stammende ausländische Opfer nur dann einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn sie mit einem Deutschen oder einer seit mehr als drei Jahren dauerhaft in der Bundesrepublik lebenden Person verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.

Als Begründung für die Erweiterung des Kreises ausländischer Anspruchsberechtigter verwies die Große Koalition unter anderem auf die Anschläge in Solingen und Mölln im Jahre 1992, bei denen auch türkische Mädchen zu Tode kamen, die als Nichten bei den jeweiligen Opferfamilien zu Besuch waren. Alle Ausländer in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen, lehnten Union und SPD mit dem Hinweis ab, dies wäre nicht finanzierbar.

Einen gesonderten Anspruch auf finanzielle staatliche Leistungen haben in Deutschland zudem Opfer fremdenfeindlicher, rechtsextremer oder antisemitischer Straftaten. (vo)

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