Anzeige
Anzeige

Verwaltungsgericht Koblenz: Deutschland darf Kontrollen an luxemburgischer Grenze nicht verlängern

Verwaltungsgericht Koblenz: Deutschland darf Kontrollen an luxemburgischer Grenze nicht verlängern

Verwaltungsgericht Koblenz: Deutschland darf Kontrollen an luxemburgischer Grenze nicht verlängern

Beamte der Bundespolizei haben an der Autobahn A15, an der Grenze zwischen Polen und Deutschland, einen aus Polen kommenden Reisebus kontrolliert. Seit dem 16. Oktober finden vorübergehend stationäre Binnengrenzkontrollen für die Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz statt. (zu dpa "Innenminister Stübgen kritisiert Befristung der Grenzkontrollen"). An der Grenze zu Luxemburg nun nicht mehr möglich.
Beamte der Bundespolizei haben an der Autobahn A15, an der Grenze zwischen Polen und Deutschland, einen aus Polen kommenden Reisebus kontrolliert. Seit dem 16. Oktober finden vorübergehend stationäre Binnengrenzkontrollen für die Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz statt. (zu dpa "Innenminister Stübgen kritisiert Befristung der Grenzkontrollen"). An der Grenze zu Luxemburg nun nicht mehr möglich.
Grenzkontrolle (Symbolbild): Urteil noch nichts rechtskräftig. Foto: picture alliance/dpa | Frank Hammerschmidt
Verwaltungsgericht Koblenz
 

Deutschland darf Kontrollen an luxemburgischer Grenze nicht verlängern

Weil er mehrfach an der luxemburgischen Grenze kontrolliert wird, klagt ein Jura-Professor gegen die Grenzkontrollen – und bekommt recht. Einzelne schwere Gewaltstraftaten von Ausländern reichen laut Gericht nicht als Begründung für Kontrollen.
Anzeige

KOBLENZ. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Kontrollen an der Grenze zu Luxemburg zwischen März und September 2025 für rechtswidrig erklärt. Es gebe zwar kein generelles Verbot für Grenzkontrollen, urteilten die Richter am Montag. „Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Binnengrenzkontrollen ihrerseits unionsrechtskonform wiedereingeführt oder verlängert worden seien.“

Die Bundespolizei hat laut Gericht Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes nicht eingehalten. Bei der Verlängerung der Grenzkontrolle soll die Bundespolizei ihre Bewertung, „ob die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht gewesen sei“, nicht auf eine „tragfähige Tatsachengrundlage“ gestützt haben. „In ihrem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Notifizierungsschreiben habe sie die Angaben über Migrationsbewegungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt.“

Straftaten begründen keine Überforderung der Bundespolizei

Zudem könne die Bundespolizei aufgrund von „einzelnen schweren, von ausländischen Staatsangehörigen verübten Gewaltstraftaten“ nicht davon ausgehen, dass sich daraus „eine generelle Überforderung der nationalen Behörden“ ergebe.

Des Weiteren habe sie nicht erklärt, dass „es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung handele“, heißt es vom Gericht. „Migrationsbewegungen, welche Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen.“

Hinzu komme, dass der „Entscheidungs- und Abwägungsvorgang für die im vorliegenden Verfahren relevante Verlängerung der Kontrollen nicht hinreichend dokumentiert“ sei.

Professor klagte gegen Grenzkontrolle

Hintergrund ist die Kontrolle an der luxemburgisch-deutschen Grenze im Juni 2025. Der Kläger – laut Saarländischem Rundfunk der Saarbrücker Jura-Professor Dominik Brodowski – reiste mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken. Hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen zog die Bundespolizei den Bus aus dem Verkehr und kontrollierte auf einem Rastplatz verdachtsunabhängig die Identitäten der Insassen.Wenige Tage später klagte der Professor gegen diese Grenzkontrolle. „Er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Identitätsfeststellungen an der Grenze unterzogen worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise“, so die Koblenzer Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits zugelassen. (mas)

Grenzkontrolle (Symbolbild): Urteil noch nichts rechtskräftig. Foto: picture alliance/dpa | Frank Hammerschmidt
Anzeige
Anzeige

Der nächste Beitrag

ähnliche Themen
aktuelles