Beim Führen eines Kraftfahrzeuges – oder umgangssprachlich: beim Fahren eines Autos – muß das Gesicht erkennbar sein. Das sogenannte Verhüllungsverbot gilt auch für muslimische Frauen, wie nun das Berliner Verwaltungsgericht bekräftigte. Eine Klägerin, die das Haus nur vollverschleiert verläßt, hatte sich in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit eingeschränkt gefühlt.
Da ein erster Versuch, eine Ausnahmeregelung beim Land Berlin zu erwirken, scheiterte, klagte die Muslimin gegen Paragraph 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung. Für Fußgänger und Radfahrer sei an dieser Stelle erklärt, was im Gesetz steht: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, daß er nicht mehr erkennbar ist.“ Einzige Ausnahme bilden „Fahrzeugführende“ von Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die eine Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h erreichen. Denn dann muß ein Schutzhelm getragen werden.
Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Bikerin, sondern um eine reguläre Autofahrerin handelt, muß auch ihr Gesicht erkennbar sein. Die 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts wies ihre Klage daher ab.
Muslimin wollte QR-Code-Niqab tragen
In ihrem Urteil wogen die Berliner Richter das grundgesetzlich geschützte Recht auf Vollverschleierung mit anderen Verfassungsgütern ab. So gewährleistet das Verhüllungsverbot eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr – etwa dem Übersehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Durch das Tragen eines Niqab könne der Verkehrsteilnehmer dann nicht identifiziert werden. Weiter argumentierte die Kammer, daß Fahrer sich verantwortungsbewußter verhielten, wenn die Gefahr bestehe, identifiziert zu werden.
Dabei stellte das Gericht fest: „Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung.“ Eine Fahrtenbuchauflage – eine Dokumentation aller Fahrten – sei ebenfalls nicht möglich, da dies nur Haltern eines Fahrzeugs auferlegt werden kann. Die Klägerin beabsichtige jedoch, als Führerin eines Fahrzeuges eine Ausnahmeregelung zu erwirken.
Doch die Klägerin hat eine Idee. Sie könne einen Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ versehen, um somit identifizierbar zu sein. Doch die Richter hielten davon nichts. Denn dadurch könne weiterhin nicht sichergestellt werden, daß es sich bei der QR-Code-Niqab-Trägerin um die Klägerin handelt.
Nun bleiben der Klägerin und ihrem Niqab beim Autofahren noch der Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Berufung.