BERLIN. Die Berliner Justiz befaßt sich erneut mit der Klage einer kopftuchtragenden Lehrerin. Am Montag hat das Arbeitsgericht Verhandlungen im Fall einer türkischstämmigen Lehrerin islamischen Glaubens aufgenommen, die das Land Berlin auf Schadensersatz verklagt hatte.
Die Frau hatte nach einem Auswahlgespräch vor Schulleitern zunächst keine Rückmeldung erhalten, obwohl ihr dies zugesagt worden sein soll. Erst auf Nachfrage durch ihren Rechtsanwalt wurde der Lehrerin eine Anstellung an einer Berufsschule angeboten, was sie jedoch ablehnte.
Die Muslimin habe sich durch die ausbleibende Benachrichtigung diskriminiert gefühlt. Das Verhalten der Schulbehörde führt sie auf ihr Tragen eines Kopftuches zurück, das bei dem Vorstellungsgespräch jedoch kein Thema gewesen sein soll.
In einem ersten Vergleichsvorschlag bot das Gericht der Frau eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro an. Sowohl die Klägerin, als auch ein Vertreter der Senatsverwaltung lehnten diese Lösung jedoch ab.
Kopftuchverbot „nicht zeitgemäß“
Neben diesem Fall seien derzeit mindestens vier weitere Klagen gegen das Kopftuchverbot bei Gericht anhängig, teilte das Berliner Arbeitsgericht auf Nachfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mit. Sie sollen zwischen Januar und April 2018 verhandelt werden.
Hintergrund der Klagen ist das Berliner Neutralitätsgesetz, das es Lehrern verbietet, religiöse Symbole im Klassenzimmer zu tragen. Dazu zählt auch das Kopftuch. Berufsschulen sind von der Regelung ausgeschlossen.
Berlins Integrationsbeauftragter Andreas Germershausen sprach sich vor dem Hintergrund der neuerlichen Klagen für eine Überprüfung des Neutralitätsgesetzes aus. Es habe sich als „nicht integrationsfördernd“ erwiesen und sei „nicht zeitgemäß“, sagte er dem epd. Wer das Kopftuch von vorneherein verbiete, erkläre es „potenziell für gefährlich und trage zu einem negativen Diskurs über den Islam bei“.
Bereits im Juni war eine muslimische Lehrerin in einem ähnlichen Fall vor Gericht gezogen. Das Land Berlin einigte sich damals mit der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6.915 Euro. (ser)