BERLIN. Das Berliner Landgericht hat die sogenannte Mietpreisbremse als verfassungswidrig eingestuft. Die entsprechende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch sei eine „ungleiche Behandlung von Vermietern“, die dem Artikel 3 des Grundgesetzes widerspreche, demzufolge „wesentlich Gleiches gleich zu behandeln“ sei, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Hintergrund ist die Klage einer Frau in Berlin-Wedding, die Anfang 2016 Geld von ihrer ehemaligen Vermieterin eingeklagt hatte. Die Klägerin hatte Ende August 2015 einen Mietvertrag in Höhe einer Nettokaltmiete von 351 Euro unterzeichnet. Die Vormieterin hatte 215 Euro gezahlt.
Nachdem die Vermieterin einräumte, daß die zulässige Miete rund 275 Euro hätte betragen dürfen, sprach das Amtsgericht Wedding der Klägerin eine Rückzahlung von 297,57 Euro (42,51 Euro monatlich) für die Zeit ab März 2016 zu. Ihre Forderung nach einem zusätzlichen Betrag von 943,54 Euro wies das Gericht jedoch ab. Dagegen legte die Mieterin Berufung ein.
Gesetzgeber habe in Vertragsfreiheit eingegriffen
Das Landgericht wies die Berufung nun zurück. „Soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müßten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien“, begründete das Gericht sein Urteil. Der Gesetzgeber habe dies nicht beachtet und in die Vertragsfreiheit eingegriffen.
Zudem habe er „eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe“. Schließlich sei der Mietmarkt bundesweit sehr unterschiedlich. In München etwa sei die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als 70 Prozent höher.
Seit 1. Juni 2015 hatte Berlin als erstes Bundesland eine Mietpreisbremse eingeführt. Sie gilt demnach in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ und soll die Kosten bei Wiedervermietung auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent deckeln soll. (ls)