LEMGO. Ein Ehepaar, das bereits bundesweit Vermieter betrog, hat nun ein Urteil erstritten, das den Kampf gegen Mietnomaden aussichtslos erscheinen läßt. Das Amtsgericht Lemgo entschied, daß der Mann und die Frau trotz ausbleibender Mietzahlungen wieder zurück in ein Apartment dürfen, das sie für kurze Zeit gemietet hatten und dann nicht mehr ausgezogen waren.
Der erste Satz in der Pressemitteilung des Gerichts zu dem Fall beginnt mit den Worten: „Auf den ersten Blick erscheint das Urteil nicht nachvollziehbar“. Was war passiert? Das Ehepaar hatte die Ferienwohnung von Lemgoer Privatleuten für fünf Nächte vom 3. bis 8. November gemietet, weigerte sich danach auszuziehen und zahlte für den weiteren Aufenthalt nicht einen Cent.
In der Gerichtserklärung heißt es: Der stellvertretende Direktor des Amtsgerichts Lemgo, Richter am Amtsgericht Ulrich Heistermann, habe entschieden, daß der Vermieter den Eheleuten „wieder Zutritt zu der (ursprünglich) angemieteten Ferienwohnung verschaffen und ihnen Schlüssel hierzu aushändigen muß“.
Mietnomaden klagten gegen Vermieter
Die Mietnomaden hatten im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den geprellten Vermieter geklagt, weil dieser sie aus seinen vier Wänden hinausgeworfen haben soll. Das Gericht erklärt nun, daß eine „besondere Eilbedürftigkeit“ vorliege und daher den Klägern „Recht vorläufig zugesprochen“ werde.
Da es keine Beweisaufnahme gebe, bekomme derjenige Recht, der seinen Anspruch glaubhaft macht, indem er eine Eidesstattliche Versicherung abgebe. Dies hätten die Mietnomaden getan, der Kläger jedoch nicht.
Unstreitig ist, daß das Ehepaar am 14. November die Wohnung verließ. Die Frage ist nur: Wie? Die Eheleute behaupteten, sie seien rausgeworfen, ihre Sachen gegen ihren Willen nach draußen „geschmissen“ worden und das Türschloß ausgewechselt worden. Dies untermauerten sie mit einer Eidesstattlichen Versicherung.
„Schlüssel zur Wohnung ausgehändigen“
Der Vermieter dagegen sagte, er habe die Mietnomaden aufgefordert, die Wohnung an jenem Tag zu räumen. Und dann habe er lediglich geholfen, die Kartons aus der Wohnung zu tragen. Doch das glaubte das Gericht nicht. Indem er den Mietprellern den Zutritt zur Wohnung verwehrte, habe er „verbotene Eigenmacht“ ausgeübt. Das Gericht: „Der Zutritt zu der Wohnung muß also wieder eingeräumt und Schlüssel zu der Wohnung ausgehändigt werden.“

Der Richter betonte, es komme nicht darauf an, daß die Eheleute keine weitere Miete zahlten. „Unerheblich ist auch, daß der Mietvertrag zeitlich befristet und bereits ausgelaufen war.“ Aufgrund der „eindeutigen Rechtslage“ müsse der Vermieter, „auch wenn dies zeit- und kostenintensiv ist, einen Mieter, der die Wohnung nicht räumt und die Miete schuldig bleibt, auf Räumung der Wohnung verklagen“.
Selbsthilfe, also „die Wohnung durch einen Schloßaustausch oder andere Maßnahmen einfach wieder an sich zu nehmen“ sei „unzulässig“. (fh)





