MÜNCHEN. Mehrere Klima-Demonstranten haben Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz eingereicht. Hintergrund ist eine Vorschrift, die es dem Bayerischen Verfassungsschutz ermöglicht, persönliche Daten an private Stellen wie den Arbeitgeber oder den Vermieter weiterzugeben.
Die fünf Beschwerdeführer gehören Gruppierungen wie „Ende Gelände“ oder dem „Offenen Antikapitalistischen Klimatreffen München“ an, die vom Bayerischen Verfassungsschutz als linksextremistisch beziehungsweise als linksextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden. Insofern sind sie von der Regelung im Gesetz potentiell betroffen und können dagegen klagen.
Juristenverein unterstützt Klima-Demonstranten
Unterstützt werden sie vom Verein „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF), der sich nach eigenen Angaben unter anderem gegen Überwachung und digitale Durchleuchtung einsetzt. Die GFF sieht in der Gesetzesvorschrift einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der nur in Ausnahmefällen wie etwa zur Abwehr einer Gefahr gerechtfertigt sei. „Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, daß das Bundesverfassungsgericht klare Maßstäbe und strenge Grenzen für die Informationsweitergabe durch Geheimdienste an private Stellen festlegt“, teilte der Verein mit.
Der Jurist David Werdermann, der das Verfahren für die GFF koordiniert, führte aus: „Durch die neue Regelung darf der Inlandsgeheimdienst die gesammelten Daten ohne Kenntnis der Betroffenen an das gesamte private und berufliche Umfeld weitergeben. Er kann dafür sorgen, daß Aktivisten ihren Job verlieren oder aus Vereinen ausgeschlossen werden – ohne daß sie von der Intervention des Geheimdienstes erfahren und sich dagegen wehren können.“
Bereits 2022 hatte die GFF mit Erfolg eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelungen seinerzeit teilweise für nichtig. Daraufhin reformierte Bayern das Gesetz und verstärkte in vielen Punkten den Schutz der Privatsphäre, senkte jedoch die Voraussetzungen für die Informationsweitergabe an private Stellen weiter ab. (dh)