LUXEMBURG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Kopftuchverbot für zwei Mosleminnen am Arbeitsplatz für rechtens erklärt. Die Richter entschieden, daß anderenfalls das Bedürfnis des Arbeitgebers nach weltanschaulicher und politischer Neutralität verletzt werde, teilte der EuGH am Donnerstag mit.
Hintergrund der Entscheidung waren zwei Fälle aus Deutschland. So war demnach eine moslemische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kita wiederholt abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit kam. In einem anderen Verfahren klagte eine Moslemin wegen Verletzung ihrer Religionsfreiheit, da ihr vom Arbeitgeber untersagt worden war, im Ladenlokal die islamische Kopfbedeckung zu tragen. Die Drogeriekette begründete das mit der unternehmerischen Freiheit.
Pauschale Kopftuchverbote seien weiter unzulässig
Der Arbeitsrechtler Michael Fuhltrott von der Hochschule Fresenius in Hamburg bewertete die Entscheidung der Luxemburger Richter als Stärkung der Arbeitgeber. „Das Urteil bestätigt, daß der Wunsch nach religiöser Neutralität ein berechtigtes Anliegen von Unternehmen ist. Damit dürfte das Urteil die bisherige Handhabe in Deutschland bestätigen.“ Zugleich betonte der Jurist, pauschale Kopftuchverbote seien damit weiterhin unzulässig.
So hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im vergangenen August geurteilt, daß das Berliner Neutralitätsgesetz, das religiöse Symbole im Unterricht untersagt, gegen die Verfassung verstoße. Das Land Berlin wollte einer moslemischen Lehrerin verbieten, das Kopftuch im Klassenzimmer zu tragen. (ag)