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Stuttgart 21: Stuttgart 21: Gericht verurteilt Polizisten wegen Wasserwerfereinsatz

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Stuttgart 21
 

Stuttgart 21: Gericht verurteilt Polizisten wegen Wasserwerfereinsatz

Fast drei Jahre nach dem Wasserwerfereinsatz gegen Anti-Stuttgart-21-Demonstranten hat das Amtsgericht Stuttgart Strafbefehl gegen drei Polizisten erlassen. Das Gericht warf zwei Kommandanten und einem Staffelführer fahrlässige Körperverletzung im Amt vor.
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Wasserwerfer am 30. September 2010 im Stuttgarter Schloßgarten Foto: Wikipedia/Mussklprozz (CC-Lizenz) https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

STUTTGART. Fast drei Jahre nach dem Wasserwerfereinsatz gegen Anti-Stuttgart-21-Demonstranten hat das Amtsgericht Stuttgart Strafbefehl gegen drei Polizisten erlassen. Das Gericht warf zwei Kommandanten und einem Staffelführer fahrlässige Körperverletzung im Amt vor.

Durch den Wasserstrahl eines Wasserwerfers waren laut Stuttgarter Zeitung acht Personen verletzt worden. Dessen Kommandant und ein Staffelführer wurden zu je siebenmonatigen Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Der Kommandant eines zweiten Wasserwerfers, durch dessen Einsatz fünf Demonstranten verletzt worden waren, wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen belegt.

Das Verfahren gegen einen weiteren Rohrführer war gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Er hatte während des Einsatzes Bedenken geäußert.

Heftige politische Diskussion

Die Polizei hatte beim „schwarzen Donnerstag“ am 30. September 2010 im Stuttgarter Schloßgarten Wasserwerfer gegen teils aggressive Stuttgart-21-Gegner eingesetzt. Ein Demonstrant büßte dabei einen Großteil seines Augenlichts ein. Unter den Demonstranten befanden sich allerdings auch Linksextremisten.

Der Polizeieinsatz führte zu einer heftigen politischen Diskussion. Die Opposition warf der damaligen CDU-geführten Regierung unverhältnismäßige Härte vor.

Nach dem Regierungswechsel kündigte der neue baden-württembergische Innenminister Reinhard Gall (SPD) an, künftig auf den Einsatz von Wasserwerfern verzichten zu wollen. (krk)

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