DRESDEN. Das Landgericht Dresden hat geurteilt, daß die Pflichtverteidiger des kriminellen Remmo-Clans ihre Honorare in Höhe von insgesamt etwa 3,8 Millionen Euro aus der Staatskasse erhalten müssen. Davon berichtete am Montag die Bild-Zeitung unter Berufung auf Gerichtskreise. Die sechs Angeklagten hatten zwölf Rechtsanwälte, unter denen die Summe aufgeteilt werden soll.
Beim Prozeß ging es um den Juwelendiebstahl im Dresdner Residenzschloß von November 2019. Dabei waren Schmuckstücke im Wert von mehr als 116 Millionen Euro gestohlen worden. Etwa ein Jahr später kam es zu Razzien, bei denen sechs Angehörige des arabischstämmigen Remmo-Clans als Tatverdächtige verhaftet wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit den Verteidigern der Beschuldigten darauf geeinigt, daß die Täter kürzere Haftstrafen erhalten, wenn sie die gestohlene Ware zurückbringen. Einige Exponate sind jedoch noch immer verschwunden.
Der #Juwelendiebstahl im Grünen Gewölbe in #Dresden wird dem arabischen #Remmo-Clan mit 3,8 Mill. € für die Anwälte versüßt. Zudem gab es ja auch noch Strafrabatt für die Täter.
Was nach #Absurdistan klingt, ist die Schuld der #CDU-Kulturministerin Barbara Klepsch. #Sachsen… pic.twitter.com/dVuJ6aMe78
— AfD-Fraktion Sachsen (@AfD_SLT) December 4, 2023
Remmo-Clan ist offiziell mittellos
Die Justiz des Freistaats Sachsen versuchte zuletzt, Beschwerde gegen die hohen Kosten für die Pflichtverteidiger einzulegen. Das wurde nun vom Dresdner Landgericht zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt Gerhard Rahn faßte es gegenüber der Bild-Zeitung so zusammen: „Rein formal sind die Remmos Empfänger des Geldes. Sie müssen damit ihre Pflichtverteidiger zahlen. Der Freistaat kann es als Schadensersatz für fehlende Juwelen nicht pfänden, weil es Abtretungen an die Anwälte geben wird.“
Unklar ist, ob der Freistaat Sachsen nun die fünf Verurteilten auf Schadensersatz verklagen wird. Weil die meisten Angehörigen des Remmo-Clans auf dem Papier mittellos sind, müßten sie selbst bei einer Verurteilung die angehäuften Prozeßkosten nicht zahlen. (st)