In Griechenland ist die Stimmung gegen Deutschland derzeit extrem aufgeheizt. Ausgelöst durch satirische Seitenhiebe zum drohenden griechischen Staatsbankrott in den deutschen Medien, haben einige griechische Oppositionspolitiker die Regierung von Giorgos Papandreou dazu aufgefordert, Reparationszahlungen von Deutschland aus der Zeit der deutschen Besatzung im Zweiten Weltkrieg einzufordern.
Es ist unbestritten, daß die Besetzung Griechenlands durch Bulgarien, Italien und Deutschland enorme Konsequenzen für die Wirtschaft und das Leben der Zivilbevölkerung nach sich zog. So mußte Griechenland in Deutschland zur unmittelbaren Mobilisierung der Besatzungskosten 1941 eine Zwangsanleihe von 7,5 Milliarden Reichsmark aufnehmen.
Darüber hinaus dienten Landwirtschaft und Industrie nunmehr als Versorgungsreservoir für die deutsche Kriegswirtschaft. Durch die Benutzung der einzigen Eisenbahnlinie des Landes in Nord-Süd-Richtung zur Versorgung der deutschen Streitkräfte in Kreta und Nordafrika kam die Belieferung der Großstädte mit Nahrungsmitteln praktisch zum Erliegen. Verstärkt durch die extremen Witterungsverhältnisse im Winter 1941/42 sollen infolge der anhaltenden Versorgungskrise nach seriösen Schätzungen bis zu 100.000 Menschen in den Städten verhungert sein.
Angeblich 7,1 Milliarden US-Dollar Kriegsschulden
In der Folgezeit kam es aufgrund von tatsächlichen und vermeintlichen Partisanenangriffen immer wieder zu drakonischen Vergeltungsmaßnahmen gegen die griechische Zivilbevölkerung. Verschärfend wirkte sich auch die Zwangsarbeit aus, die ab August 1943 eingeführt und als gezielte Maßnahme der Partisanenbekämpfung eingesetzt wurde.
Nach griechischer Schätzung fanden in der Zeit der Besetzung durch die Achsenmächte 21.000 Griechen durch deutsche Vergeltungsmaßnahmen den Tod, 9.000 durch italienische Racheakte und etwa 40.000 durch Repressalien der Bulgaren. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß gerade auch von griechischer Seite der Kampf mit barbarischer Schärfe geführt wurde. Davon zeugten die unzähligen Guerillaangriffe auf schlecht geschützte Versorgungseinheiten der Wehrmacht oder unbewaffnete Konvois des Roten Kreuzes, bei denen alle Verwundeten getötet wurden.
Im Pariser Reparationsabkommen von 1946 wurden die deutschen Kriegsschulden gegenüber Griechenland auf 7,1 Milliarden US-Dollar beziffert, dazu kamen die Forderungen aus der Zwangsanleihe. Da der Kalte Krieg begonnen hatte und Deutschland von den westlichen Alliierten gebraucht wurde, vereinbarte man im Londoner Abkommen von 1953 ohne den Vertragspartner Griechenland, daß die Reparationsforderungen an Deutschland bis zu einer endgültigen Regelung in einem späteren Friedensvertrag insgesamt zurückgestellt werden.
In den sechziger Jahren schloß die Bundesrepublik Deutschland mit westeuropäischen Ländern sogenannte Globalabkommen, mit denen pauschale Entschädigungszahlungen entrichtet wurden. Mit Griechenland wurde ein entsprechender Vertrag über 115 Millionen Mark abgeschlossen. Opfer von Wehrmachtsverbrechen, Zwangsarbeiter oder Widerstandskämpfer waren als Individualansprüche explizit von diesen Leistungen ausgeschlossen worden.
Nach der Vereinigung Deutschlands wäre somit die Zeit gekommen, einen abschließenden „Friedensvertrag“ auszuhandeln. Im Zwei-plus-Vier-Vertrag, genauer dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, wurde zwar der Verzicht auf Reparationsforderungen geregelt, jedoch nur zwischen den Vertragspartnern; Griechenland und etliche andere Länder werden an der Vertragslösung aber nicht beteiligt.
Fast alle Fachjuristen sind sich heute darin einig, daß mit diesem Vertrag das Londoner Abkommen hinfällig geworden ist. Damit ist die Möglichkeit für Staaten und allenfalls auch Individuen gekommen, die alten Forderungen geltend zu machen, die seit 1953 durch das Londoner Abkommen gestundet wurden.
Konkurrierende Rechtsauffassungen verweisen hingegen auf die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrags durch die KSZE, der auch Griechenland zugestimmt hat. Nach ihrer Auffassung kommt dem Vertrag nicht nur die Bedeutung eines Ersatzfriedensvertrages, sondern auch einer abschließenden Reparationsregelung zu.
Unterstellt man im übrigen nicht eine Vertretungsbefugnis der Vier Mächte gegenüber Deutschland für die Alliierten insgesamt, so ergibt sich ein gesamteuropäischer Konsens aus dem gemeinsamen Kommuniqué, das alle europäischen Staaten zur KSZE 1990 in Paris verabschiedet haben und das die allgemeine Billigung des Vertrags enthält.
Aufreißen fast verheilt geglaubter Wunden
Ob der Vertrag allerdings einen endgültigen Reparations- und Wiedergutmachungsverzicht enthält, darf bestritten werden, denn nach dem Völkerrecht darf ein Verzicht nie vermutet werden. Zwar mag nach den völkerrechtlichen Grundsätzen ein Verwirkungstatbestand für den Bereich staatlicher Reparationsforderungen eingetreten sein – für den Bereich individueller Wiedergutmachungsansprüche und für die völkerrechtlich verbotenen Handlungen, wozu Deportation und Zwangsarbeitseinsatz der Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete zählt, gilt dies nicht.
Da die Westalliierten mit Wirkung gegen ihre Staatsangehörigen zu keinem Zeitpunkt auf Wiedergutmachungsansprüche verzichtet haben, können Individualansprüche von den Betreffenden somit ohne völkerrechtliche Hindernisse jederzeit eingeklagt werden, was die griechischen Ansprüche im Fall der SS-„Vergeltungsaktion“ im Juni 1944 von Distomo dokumentieren.
Und so schwebt zu einem Zeitpunkt das Damoklesschwert griechischer Reparationsansprüche über Deutschland, wo kluger finanzwirtschaftlicher Sachverstand und mutige politische Entschlußkraft nötig wäre statt opportunistischer Leisetreterei aus Furcht vor dem Aufreißen fast verheilt geglaubter Wunden. Die griechische Tragödie scheint nicht nur zur Offenbarung der Europäischen Währungsunion, sondern auch zur Bewährungsprobe für die Europäische Union schlechthin zu werden.
JF 14/10