ERFURT. Ein Asylbewerber aus dem Iran hat vor dem Sozialgericht in Thüringen gegen die verpflichtende Arbeitszuweisung im Rahmen seines Asylverfahrens geklagt. Hamid S., der seit Sommer 2024 in der Gemeinschaftsunterkunft in Greiz lebt, weigerte sich, eine Arbeitsstelle im Kreiskrankenhaus Greiz anzutreten.
Zuvor war ihm eine Hilfstätigkeit im Krankenhaus zugewiesen worden, um die Integration zu fördern. Der Iraner stellte sich gegen die Anordnung, die im Asylbewerberleistungsgesetz verankert ist, und erhob Widerspruch. Im Krankenhaus würde ihm die Atmosphäre nicht passen.
Doch auch die Anpassung des Arbeitsangebots auf seine Qualifikation im IT-Bereich konnte den Asylbewerber nicht zur Mitarbeit bewegen. Hamid S. beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz, was jedoch vom Sozialgericht Altenburg abgelehnt wurde.
Rechtsstreit mit dem Asylbewerber weiter offen
Das Gericht entschied, daß die Maßnahme im öffentlichen Interesse sei und zur Förderung der Integration beitrage. Der Beschluss hebt hervor, daß Arbeitspflichten für Asylbewerber „so früh wie möglich durchgeführt werden“ sollen, um Verzögerungen durch rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Fall hat Signalwirkung, da das Gericht die Rechtmäßigkeit der Arbeitszuweisung bekräftigte.
Obwohl der Iraner in erster Instanz verlor, bleibt der Rechtsstreit aufgrund einer Berufung am Thüringer Landessozialgericht offen. Praktisch hat sich die Situation bereits erledigt, da Hamid S. mittlerweile eine sozialversicherungspflichtige Stelle in Gera angenommen hat. (rr)