DÜSSELDORF. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, daß AfD-Mitglieder keine Waffen besitzen dürfen. Der Umstand, daß das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Partei als Verdachtsfall einstufe, führe „unabhängig von deren politischer Ausrichtung“ zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder, teilten die Richter mit. Hintergrund ist eine Klage zweier AfD-Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen gegen den Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse. Damit wären sie verpflichtet, insgesamt 197 Schußwaffen und 27 rechtlich gleichgestellte Waffenteile der Polizei zu übergeben.
Dies gelte auch dann, wenn die betroffene Vereinigung nicht verboten worden sei. Der Waffenentzug verletze nicht das im Artikel 21 des Grundgesetzes vorgesehene Parteienprivileg. Danach darf nur das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden. „Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt personenbezogen“, argumentierte das Verwaltungsgericht. Es verwies auf Urteile, die die Entfernung von Beamten vom Dienst für rechtmäßig erklärt hatten, da diese eine vom Verfassungsschutz beobachtete Partei unterstützten.
In Thüringen dürfen AfD-Mitglieder Waffen besitzen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht entschied, die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster „wegen grundsätzlicher Bedeutung“ zuzulassen. Zuletzt hatte das höchste nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht die Beobachtung der AfD durch das BfV für rechtmäßig erklärt. Dort sahen die Richter „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für Bestrebungen gegen die „Menschenwürde bestimmter Personengruppen“ und gegen das Demokratieprinzip.
In der Vergangenheit gab es allerdings auch anderslautende Urteile. So entschied das Verwaltungsgericht Gera im vergangenen Jahr, das Thüringer Innenministerium dürfe nicht pauschal AfD-Mitgliedern ihre Waffenscheine entziehen. Der Landesverfassungsschutzbericht und die zugehörigen Vermerke, die aufgrund von Aussagen einzelner Mitglieder die Landespartei als „gesichert rechtsextreme Bestrebung“ einstufen, lieferten nicht „die dafür erforderliche Erkenntnisgewißheit“. Die Äußerungen ließen sich nicht automatisch auf den gesamten Landesverband übertragen. (kuk)